Satzung Unterhaltung Gewässer

Satzung über die Straßenreinigung der Hansestadt Osterburg (Altmark)
- (Straßenreinigungssatzung) -

Auf Grund der §§ 6 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt(GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. S. 568) in ihrer zur Zeit gültigen Fassung und § 50 Abs. 1 Nr.3, 4 und 5 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06.07.93 in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Hansestadt Osterburg (Altmark) in seiner Sitzung am 15.12.2010 folgende Straßenreinigungssatzung beschlossen.
Inhaltsverzeichnis

§   1 - Grundsatz
§   2 - Begriff des Grundstücks
§   3 - Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
§   4 - Art und Umfang der Reinigung
§   5 - Beseitigung von Schnee und Glätte
§   6 - Ablagerung
§   7 - Reinigung der Fahrbahnen im Ortsteil Osterburg durch die Gemeinde
§   8 - Übertragung der Reinigung für die Fahrbahnen
§   9 - Ordnungswidrigkeiten
§ 10 - Bestandteil der Satzung
§ 11 - Inkraftreten
Anlage

§ 1
Grundsatz

  1. Die Reinigung aller öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage obliegt der Gemeinde. Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

  2. Zu den öffentlichen Straßen gehören die in § 2 Abs. 2 StrG LSA aufgeführten Anlagen und Verkehrsflächen, wie beispielsweise Fahrbahnen, Parkspuren, Haltebuchten, Sicherheitsstreifen, Wasserrinnen, Geh- und Radwege sowie Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche. Die Eigenschaft eines Weges als Gehweg geht nicht dadurch verloren, dass die Benutzung außer Fußgängern auch anderen Verkehrsteilnehmern gestattet ist. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignet oder ihnen entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

§ 2
Begriff des Grundstücks

Unabhängig von der Eintragung ins Liegenschaftskataster und im Grundbuch bildet jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit darstellt, ein einheitliches Grundstück im Sinne dieser Satzung. Ein Grundstück ist durch die zu reinigende Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zufahrtsmöglichkeit für Fahrzeuge oder eine fußläufige Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch eine wirtschaftliche und verkehrstechnische Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Mauern, Böschungen, Grünanlagen oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist.

§ 3
Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer

  1. Innerhalb der geschlossenen Ortslage obliegt den Eigentümern der an den öffentlichen Straßen anliegenden Grundstücke die Reinigung der Geh- und Radwege sowie die Schneeräumung und die Beseitigung von Eisglätte auf den Geh- und Radwegen sowie in den Wasserrinnen. Von den zur Reinigung verpflichteten Grundstückseigentümern sind Fahrbahnen bis zur Mitte, Gehwege und gemeinsame Geh- und Radwege wöchentlich bis einschließlich Sonnabend zu säubern.

  2. Den Eigentümern nach Abs. 1 werden die Erbbauberechtigten und Nießbraucher gleichgestellt. Die Reinigungspflicht der Inhaber der vorbezeichneten dinglichen Nutzungsrechte geht der Pflicht des Eigentümers vor. Mehrere Reinigungspflichtige haften gesamtschuldnerisch.

§ 4
Art und Umfang der Reinigung

  1. Die Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung von Schmutz, Unkraut, Laub, Gras, Öl und sonstigem Unrat sowie die Beseitigung von Schnee und Eis, ferner bei Glätte das Abstumpfen der Geh- und Radwege. Belästigende Staubentwicklungen sind bei den Straßenreinigungsarbeiten zu vermeiden. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich, abweichend von § 3 Abs.1, zu beseitigen. Gefahrenquellen sind umgehend zu beseitigen oder zu sichern und der Gemeinde mitzuteilen.

  2. Tritt im Laufe des Tages eine besondere Verunreinigung durch An- und Abfuhr von Kohlen, Holz, Stroh, Müll, Abfall und dgl. durch Bauarbeiten, Öl, Unfälle oder Tiere ein, so hat der Verpflichtete die Reinigung unverzüglich vorzunehmen. Trifft die Reinigungspflicht bei besonderen Verunreinigungen nach anderen Vorschriften öffentlichem Rechts zugleich einen Dritten, wenn bekannt, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor.

§ 5
Beseitigung von Schnee und Glätte

  1. Nach Beendigung des Schneefalls sind unverzüglich die Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,20 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,20 m von Schnee zu befreien. Die Verpflichtung erstreckt sich werktags von 06:00 - 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08:00 - 20:00 Uhr.

  2. Nach Bildung von Glätte und Eis sind unverzüglich die Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite von 1,20 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,20 m so abzustumpfen, so dass ein sicherer Weg vorhanden ist. Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.

  3. Die Wassereinläufe und die Wasserrinnen sind bei eintretendem Tauwetter vom Schnee und Eis freizuhalten, damit das Schmelzwasser abfließen kann. Bei Tauwetter sind die Geh- und Radwege von dem vorhandenen Eis zu befreien.

  4. Die von den Geh- und Radwegen und aus den Wasserrinnen geräumten Schnee- und Eismassen dürfen weder auf den Wasseranschlussstellen für das Feuerlöschwesen oder Einlaufschächten der Straßenentwässerung noch so gelagert werden, dass dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn, den Geh- und Radweg gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert wird. Schnee und Eismengen die von Grundstücken geräumt werden, dürfen nicht auf die Gehwege oder Fahrbahnen verbracht werden.

  5. Zur Beseitigung von Eis und Schnee auf den Gehwegen dürfen keine Chemikalien verwendet werden. Ausgenommen davon sind Streusalze, die käuflich im Handel erworben werden können.

§ 6
Ablagerung

Schmutz, Unkraut, Laub, Gras und sonstiger Unrat dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Einlaufschächte oder Gräben der Straßenentwässerung gekehrt werden. Unrat von Privatgrundstücken darf nicht in den öffentlichen Straßenbereich oder auf kommunale Grundstücke gebracht oder dort gelagert werden. Die Entsorgung des Straßenkehrichts hat in die Restmülltonne und Unkraut, Laub und Gras in die Biotonne oder auf dem Kompost zu erfolgen.

§ 7
Reinigung der Fahrbahnen im Ortsteil Osterburg durch die Gemeinde

  1. Die Gemeinde reinigt im Ortsteil Osterburg die Fahrbahnen einschließlich der Gossen der in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Straßen, Wege und Plätze der Reinigungsklasse 1.

  2. Hat ein Dritter im Auftrag der Gemeinde die Ausführung der Reinigung übernommen, so ist dieser zur Reinigung öffentlich-rechtlich berechtigt und verpflichtet.

  3. Der im Paragraphen 3 dieser Satzung genannte Personenkreis hat im Ortsteil Osterburg die Reinigung der Fahrbahnen, Rad- und Gehwege, einschließlich der Gossen der in dieser Satzung aufgeführten Straßen der Reinigungsklasse 2 unentgeltlich selbst vorzunehmen.
  4. Im Rahmen der Verkehrsbedürfnisse werden die Fahrbahnen vom Schnee geräumt und bei Winterglätte gestreut. Die Beseitigung von Schnee und Eis in den Gossen ist ausgenommen.

  5. Für die Reinigung der Fahrbahnen durch die Gemeinde wird nach Maßgabe der Straßenreinigungsgebührensatzung eine Gebühr erhoben. Gebührenpflichtige sind die Eigentümer der anliegenden Grundstücke, die durch die in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Straßen, Wege und Plätze der Reinigungsklasse 1 genannt werden.

§ 8
Übertragung der Reinigung für die Fahrbahnen

Die Verpflichtung zur Reinigung der Fahrbahnen bis zur Mitte innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile einschließlich der Radwege und Parkspuren, die nicht von der Gemeinde gereinigt werden, wird den Anliegern übertragen.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 7 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten des § 3 (Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer), des § 4 (Art und Umfang der Reinigung), des § 5 (Beseitigung von Schnee und Eisglätte), des § 6 (Ablagerungen) und § 8 (Übertragung der Reini gungspflicht für die Fahrbahnen) dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden.

  2. Die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß § 53 ff des Gesetzes über Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt durch die Hansestadt Osterburg (Altmark), bleibt unberührt.

§ 10
Bestandteil der Satzung

Bestandteil dieser Satzung ist die Anlage mit dem Straßenverzeichnis der zu reinigenden Straßen im Ortsteil Osterburg.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß § 9 Abs. 1 des Gebietsänderungsvertrages der Hansestadt Osterburg (Altmark) vom 01.12.2008, verliert mit Inkrafttreten dieser Satzung das bislang bestehende diesbezügliche Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden seine Gültigkeit.


Hansestadt Osterburg (Altmark) den, 16.12.2010

Hartmuth Raden
Bürgermeister
Dienstsiegel


Anlage 1 zur Straßenreinigungssatzung

Straßenverzeichnis und Einteilung in Reinigungsklassen

Reinigungsklasse 1
Die Fahrbahn wird wöchentlich einmal durch die Hansestadt gereinigt.

Reinigungsklasse 2
Die Fahrbahn wird nicht durch die Hansestadt gereinigt.
StraßennameReinigungsklasse
Ackerstraße1
Ahornweg1
Allee zum Fuchsbau1
Alter Düsedauer Weg2
Alter Krumker Weg2
Am Bültgraben1
Am Lausebusch2
Am Mühlenberg2
Am Schafdamm1
An der Schanze1
Amselweg1
An der Biese2
Am Schaugraben1
An der Bleiche2
Arendseer Straße2
Arendseer Weg1
Auf dem Mühlenberge2
August-Bebel-Straße1
Ballerstedter Straße1
Bahnhofsallee1
Bahnhofstraße1
Bergstraße1
Bieseblick2
Biesestraße1 und 2 (1 zw. Weinbergstr. u. Flachsröthenstr.)
Birkenweg1
Bismarker Straße1
Blumenstraße1
Breite Straße1
Brüderstraße1
Burgstraße1
Drosselweg1
Düsedauer Straße1 Hochbord linksseitig
Ernst-Thälmann-Straße1
Erzbergerstraße1
Fabrikstraße2
Feldstraße2
Finkenweg2
Finkenschlag1
Flachsröthenstraße1 und 2 (1 ab Biesestraße bis Am Mühlenberg)
Franz-Mehring-Weg1
Fröbelstraße1 außer Parktaschen
Gartenstraße1
Geschwister-Scholl-Weg1
Goetheweg1
Golle1
Golleweg1 und 2 (1 von Amselweg bis Drosselweg)
Großer Markt1
Hainstraße1 (zwischen Linden- und Bahnhofstraße)
Heinrich-Heine-Weg1 und 2 (2 rechtsseitig Böschung und parallel zum Arendseer Weg)
Hinter der Mauer1
Heinrich-Eckholt-Allee1
Jüdenstraße1
Kalandshofen2
Karl-Liebknecht-Straße1
Karl-Marx-Straße1 außer Parktaschen
Kirchstraße1
Kleiner Markt1
Krebsweg2
Krumker Straße1 und 2 (1 Alter Krumker Weg bis Nr. 21, Nr. 13a bis Seehäuser Str., Nr. 28 bis 30, vor ehem. Grundstück EVM)
Katersteig2
Lessingweg1
Lindenstraße1
Melkerstraße1
Mühlenstraße1
Naumannstraße1
Neue Straße1
Nordpromenade2
Otto-Nuschke-Weg1
Platz des Friedens1
Poststraße1
Roggenworth1
Rosa-Luxemburg-Weg1
Rosenstraße1
Sailergasse2
Schilddorf2
Seehäuser Straße1 und 2 (1 von Breite Straße bis Sailergasse, beidseitig)
Stadtrandsiedlung2
Stendaler Chaussee1 und 2 (1 von Stendaler Straße bis Bültgraben beidseitig)
Stendaler Straße1
Vor dem Klei1
Vor dem Landwehrwall1
Wallpromenade2
Wasserstraße1
Weinbergstraße1
Werbener Landstraße2
Werbener Straße1
Werderstraße1
Werner-Seelenbinder-Straße1
Wiesenstraße1
Zum Fuchsbau1
Zu den Wiesen2