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1. Änderungssatzung zur Satzung für die Kindertagesstätte der Stadt Osterburg (Altmark),
jetzt Hansestadt Osterburg (Altmark), OT Osterburg
Aufgrund der §§ 4, 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBL; LSA S. 568) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383) in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabenge-setzes für das Land Sachsen Anhalt (KAB LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl., LSA S. 405) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 452) sowie des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 05.03.2003 (GVBL, LSA S. 48) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 05.11.2009 (GVBl. LSA S. 514) hat der Stadtrat der Hansestadt Osterburg (Altmark) auf seiner Sitzung am 11.03.2010 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung für die Kindertagesstätte der Stadt Osterburg (Altmark) vom 15.05.2003 , jetzt Hansestadt Osterburg (Altmark), OT Osterburg beschlossen.
§ 1
Änderung
Die Satzung für die die Kindertagesstätte der Stadt Osterburg (Altmark) vom 15.05.2003, jetzt Hansestadt Osterburg (Altmark), OT Osterburg wird im § 7 wie folgt geändert.
§ 7
Entstehung des Kostenbeitrages, Erhebung und Fälligkeit
1)
Kostenbeitragsschuldner im Sinne dieser Satzung sind die Erziehungsberechtigten des
angemeldeten Kindes.
2)
Der Kostenbeitrag entsteht jeweils mit dem 1. des Kalendermonats, erstmalig in dem Monat, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird.
Bei Aufnahme und Abmeldung im laufenden Monat gilt § 5 Abs. 1 Satz 2.
3)
Die Kostenbeitragsschuld endet mit der fristgerechten schriftlichen Abmeldung des
Kindes aus der Einrichtung.
4)
Der Kostenbeitrag wird jeweils zum 15. des laufenden Monats fällig und mittels
eines Kostenbeitragsbescheides als monatlicher Kostenbeitrag erhoben.
Rückständige Kostenbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
5)
Geraten die Kostenbeitragsschuldner mehr als 2 Monate in Zahlungsverzug, dass heißt,
zahlen sie nicht termingerecht oder nicht in geforderter Höhe, so ist der Träger der
Einrichtung berechtigt, die Kinder vom Besuch der Einrichtung auszuschließen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hansestadt Osterburg (Altmark), den 12.03.2010
Hartmuth Raden
Bürgermeister |
Siegel |
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