Hundesteuersatzung

Hundesteuersatzung der Hansestadt Osterburg (Altmark)

Auf Grund der §§ 4, 6, 44 und 91 der Gemeindeordnung des Landes Sachen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. LSA S. 406) sowie der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.12.2008 (GVBl. LSA S. 452), hat der Stadtrat der Hansestadt Osterburg (Altmark) in seiner Sitzung am 15.12.2010 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis

§   1 - Steuergegenstand
§   2 - Steuerpflichtiger
§   3 - Steuersätze
§   4 - Steuerfreiheit, Steuerbefreiungen
§   5 - Steuerermäßigung
§   6 - Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung
§   7 - Beginn und Ende der Steuerpflicht, Anrechnung
§   8 - Fälligkeit der Steuer
§   9 - Meldepflichten
§ 10 - Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten
§ 12 - Inkrafttreten

§ 1
Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund mehr als 3 Monate alt ist.

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§ 2
Steuerpflichtiger

  1. Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinem Haushalt aufgenommen hat (Halter des Hundes). Als Halter des Hundes gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als 2 Monate in Pflege oder Verwahrung hat oder zum Anlernen hält.

  2. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.

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§ 3
Steuersätze

  1. Die Steuer beträgt jährlich für den Ortsteil Osterburg der Ortschaft Osterburg:

    1. für den ersten Hund                                       36,00 Euro
    2. für den zweiten und jeden weiteren Hund       60,00 Euro
    3. für jeden gefährlichen Hund                         180,00 Euro

  2. Die Steuer beträgt jährlich für alle anderen Ortschaften der Hansestadt Osterburg (Altmark) und die Ortsteile Dobbrun, Krumke und Zedau der Ortschaft Osterburg:

    1. für den ersten Hund                                       21,00 Euro
    2. für den zweiten Hund                                     36,00 Euro
    3. für den dritten und jeden weiteren Hund         45,00 Euro
    4. für jeden gefährlichen Hund                          105,00 Euro

  3. Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, werden bei der Anrechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 5 gewährt wird, werden mitgezählt.

  4. Als gefährliche Hunde im Sinne des Abs.1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 4 gelten die Rassen entsprechend des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530, 532) in der jeweils aktuellen Fassung. Derzeit gültige Hunderassen sind Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen in diesen Tieren. In Zweifelsfällen haben die Steuerschuldner Feststellungen zum Nachweis der Rasse oder der Kreuzung zu ermöglichen; anderenfalls gilt der Hund als gefährlicher Hund.

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§ 4
Steuerfreiheit, Steuerbefreiungen

  1. Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich im übrigen Bundesgebiet versteuern.

  2. Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

    • Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;

    • Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;

    • Blindenführhunden;

    • Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind, die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden

    • Hunde, die von ihrem Halter aus einem Tierheim erworben wurden bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Erwerb.

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§ 5
Steuerermäßigung

Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
  • einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen;

  • Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung von anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben, das mit dem Antrag vorgelegte Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;

  • Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.

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§ 6
Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung

  1. Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiungen werden nur gewährt, wenn

    1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind;

    2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist;

    3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende, Unterkunftsräume vorhanden sind.

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§ 7
Beginn und Ende der Steuerpflicht, Anrechnung

  1. Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben, Steuerjahr ist das Kalenderjahr, in den Fällen der Absätze 2 bis 4 wird die Steuer anteilig erhoben.

  2. Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem ein Hund in einem Haushalt aufgenommen wird, frühestens mit Beginn des Kalendermonats, in dem er drei Monate alt wird.

  3. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem ein Hund abgeschafft wird, abhanden kommt, eingeht oder der Halter wegzieht.

  4. Bei Zuzug entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Zuzug erfolgt. Absatz 2 bleibt unberührt. Auf Antrag wird die nachweislich für diesen Zeitraum bereits entrichtete Hundesteuer bis zur Höhe der nach dieser Satzung für den Kalendermonat zu entrichtenden Steuer angerechnet. Dies gilt sinngemäß, wenn jemand einen versteuerten Hund oder an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes, einen neuen erwirbt.

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§ 8
Fälligkeit der Steuer

Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. bzw. zum 01.07. (Jahreszahler) jeden Jahres fällig. In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 4 ist ein nach Satz 1 fälliger Teilbetrag innerhalb eines Monates nach Heranziehung zu entrichten.

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§ 9
Meldepflichten

  1. Wer einen Hund angeschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Hansestadt Osterburg (Altmark) anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf des zweiten Monats.

  2. Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.

  3. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder eine Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.

  4. Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters ohne gültige Hundesteuermarke unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte eingefangen werden.

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§ 10
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

  1. Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S.686) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Sachsen-Anhalt in ihrer jeweiligen Fassung.

  2. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt in seiner jeweiligen Fassung.

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§ 11
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung i. V. mit § 6 Abs. 7 GO LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

    • § 8 die Steuer nicht zu den festgelegten Terminen entrichtet;

    • § 9 Abs. 1 die Anmeldefrist von 14 Tagen nicht beachtet;

    • § 9 Abs. 2 die Abmeldefrist von 14 Tagen nicht beachtet oder

    • § 9 Abs. 4 Satz 1 die Hundemarke nach der Abmeldung des Hundes nicht der Hansestadt Osterburg (Altmark) zurückgibt. Die in den Nummern 1 - 4 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld bis zu 2.500,- Euro belegt werden.

  2. Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG LSA handelt, wer leichtfertig oder vorsätzlich entgegen

    • § 9 Abs. 3 der Anzeigepflicht des Wegfalls der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder eine Steuerbefreiung nicht nachkommt oder

    • § 9 Abs. 4 Satz 2 seinen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne Hundesteuermarke führt. Die in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld bis zu 10.000,- Euro belegt werden.

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§ 12
Inkrafttreten

  1. Die Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

  2. Gemäß § 9 Abs. 1 des GÄV vom 01.12.2008 verliert mit Inkrafttreten dieser Satzung das bislang bestehende Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden bezüglich der Hundesteuer seine Gültigkeit.



Hansestadt Osterburg (Altmark), den 16.12.2010


Hartmuth Raden
Bürgermeister
Dienstsiegel

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