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Hauptsatzung der Hansestadt Osterburg (Altmark)
Inhaltsverzeichnis
Hauptsatzung der Hansestadt Osterburg (Altmark)
Aufgrund des § 7 i. V. m. §§ 6 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrecht vom 26.05.2009 (GVBl. LSA S. 238), hat der Stadtrat der Hansestadt Osterburg (Altmark) in seiner Sitzung am 01.07.2009 folgende Hauptsatzung beschlossen:
I. ABSCHNITT
BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN
§ 1
Name, Bezeichnung, Ortsteile
- Die Gemeinde führt den Namen Hansestadt Osterburg (Altmark) und ist kreisangehörige Stadt im Landkreis Stendal.
- Die Hansestadt Osterburg (Altmark) besteht aus den Ortsteilen Osterburg, Dobbrun, Krumke, Zedau, Ballerstedt, Klein Ballerstedt, Düsedau, Calberwisch, Erxleben, Polkau, Flessau, Storbeck, Natterheide, Rönnebeck, Wollenrade, Gladigau, Schmersau, Orpensdorf, Königsmark, Rengerslage, Wasmerslage, Wolterslage, Krevese, Dequede, Polkern, Röthenberg, Meseberg, Rossau, Schliecksdorf, Walsleben und Uchtenhagen.

§ 2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel
- Die Hansestadt Osterburg (Altmark) verwendet das historische Wappen der Stadt weiter.
- Die Blasonierung lautet: "In Silber eine schräg ansteigende schwarzgefugte rote Zinnenmauer; das offene Tor mit hochgezogenem goldenen Fallgatter; hinter der Mauer zwei niedere innere und zwei höhere äußere Türme mit blauen goldbeknauften Kuppeldächern; zwischen den Türmen schwebend ein goldbewehrter roter Adler."
- Die Hansestadt Osterburg (Altmark) führt die Farben Rot und Weiß.
- Die Flagge der Hansestadt Osterburg (Altmark) ist rot/weiß (1:1), gestreift (Querform: Streifen waagerecht verlaufend, Längsform: Streifen senkrecht verlaufend) und mittig mit dem Stadtwappen belegt.
- Das Wappen der Stadt wird im Dienstsiegel geführt.
Die Siegelumschrift lautet: "Hansestadt Osterburg (Altmark)".
- Die Ortschaften sowie ihre Vereine führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen als Ausdruck der Verbundenheit der Bevölkerung mit ihrer Ortschaft weiter.

II. ABSCHNITT
ORGANE
§ 3
Vorsitz im Stadtrat
- Der Gemeinderat der Hansestadt Osterburg (Altmark) führt die Bezeichnung "Stadtrat".
- Die ehrenamtlichen Mitglieder führen die Bezeichnung "Stadträtin" oder "Stadtrat".
- Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder einen Vorsitzenden und bestimmt zwei Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung "erster" bzw. "zweiter stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates".
- Der Vorsitzende kann mit der Mehrheit der Mitglieder abgewählt werden. Eine Nachwahl ist unverzüglich durchzuführen. Die Stellvertreter können durch Beschluss abberufen werden. Eine Nachbesetzung ist unverzüglich vorzunehmen.

§ 4
Zuständigkeit des Stadtrates
Der Stadtrat entscheidet über
- die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wenn der Vermögenswert
30.000,00 Euro übersteigt
- die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert 12.000 Euro übersteigt,
- Rechtsgeschäfte i. S. v. § 44 Abs. 3 Ziff. 7 und 10 GO LSA, wenn der Vermögenswert
50.000,00 Euro übersteigt,
- Rechtsgeschäfte i. S. v. § 44 Abs. 3 Ziff. 13 GO LSA, es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, wenn der Wert 5.000,00 Euro übersteigt,
- Rechtsgeschäfte i. S. v. § 44 Abs. 3 Ziff. 16 GO LSA, wenn der Vermögenswert 50.000,00 Euro übersteigt,
- die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren i. S. v. § 44 Abs. 3 Ziff. 22 GO LSA, wenn der Streitwert im Einzelfall 5.000,00 Euro übersteigt.

§ 5
Ausschüsse des Stadtrates
Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse:
- als beschließenden Ausschuss gemäß § 47 Abs. 1 GO LSA
- als beratende Ausschüsse gemäß § 48 Abs. 1 GO LSA:
- Bauausschuss
Ausschuss für Wirtschaftsförderung und ländlicher Raum
Ausschuss für Soziales und Ordnungsangelegenheiten

§ 6
Beschließende Ausschüsse
- Der Hauptausschuss besteht aus acht Stadträten und dem stimmberechtigten Bürgermeister als Vorsitzenden. Die Besetzung erfolgt gemäß § 46 Abs. 1 GO LSA; d. h. analog der Mehrheitsverhältnisse der Fraktionen. Der Ausschuss bestimmt aus den ehrenamtlichen Mitgliedern einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Hauptausschuss berät die Beschlüsse des Stadtrates vor.
Abschließend entscheidet er über:
- die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten ab dem mittleren Dienst sowie die Einstellung und Entlassung der tariflich beschäftigten Mitarbeiter ab der Entgeltgruppe 5 im Einvernehmen mit dem Bürgermeister,
- die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert zwischen 5.000 Euro und 12.000 Euro liegt,
- Vergaben nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder wenn der Wert 100.000,00 € übersteigt.
- Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wenn der Vermögenswert
15.000,00 Euro übersteigt bis zu einer Wertgrenze von 30.000,00 Euro.
- Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziff. 7 und 10 GO LSA, deren Vermögenswert 20.000,00 € übersteigt, bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 €,
- Rechtsgeschäfte im Sinne von § 44 Abs. Ziff. 13 GO LSA, wenn der Vermögenswert 2.500,00 € übersteigt, bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 €,
- Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziff. 16 GO LSA, deren Vermögenswert
10.000,00 € übersteigt, bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 €
- Angelegenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 44 Abs. 4 GO LSA und alle übrigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, für die nicht gemäß § 44 Abs. 3 GO LSA der Stadtrat bzw. gemäß §§ 57, 62 und 63 GO LSA der Bürgermeister ausschließlich zuständig ist
- die Gewährung von Zuschüssen und Beihilfen an Vereine und ähnliche Gemeinschaften
- Darüber hinaus befasst er sich mit der Erstellung und Umsetzung der Haushaltspläne, Ausstattung der Ortschaften mit finanziellen Mitteln, Gebühren, Beiträgen, Entgelten und sonstigen Abgaben, sowie der Einführung der Doppik.
- Der Hauptausschuss fungiert als Gesellschafterversammlung der städtischen Gesellschaften, die über keinen Aufsichtsrat verfügen. Der Stadtrat wird über die Ergebnisse informiert.
- Die vom Hauptausschuss abschließend gefassten Beschlüsse werden in der nächsten Sitzung des Stadtrates bekannt gegeben.

§ 7
Beratende Ausschüsse
- Die Ausschüsse bestehen aus acht Stadträten. Die Besetzung erfolgt gemäß § 46 Abs. 1 GO LSA; d. h. analog der Mehrheitsverhältnisse der Fraktionen. Der Bürgermeister kann jederzeit an den Sitzungen teilnehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.
- Je ein ehrenamtliches Mitglied des Stadtrates übernimmt den Vorsitz in den nachfolgend aufgeführten Ausschüssen:
- Bauausschuss
- Ausschuss für Wirtschaftsförderung und ländlicher Raum
- Ausschuss für Soziales und Ordnungsangelegenheiten
- Der Bauausschuss befasst sich mit der Beratung von Bauprojekten, Liegenschaftsangelegenheiten sowie der Stadtsanierung und -entwicklung.
- Dem Ausschuss für Wirtschaftsförderung und ländlicher Raum obliegen folgende Aufgaben: Radwegenetz, ländlicher Wegebau, Naturschutz, Windkraftanlagen, Gewässerunterhaltung, Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen, Begleitung des Baues der A 14, Immissionsschutz, Wirtschaftsförderung, Dorferneuerung u. ä.
- Dem Ausschuss für Soziales und Ordnungsangelegenheiten obliegen folgende Aufgaben:
Schulen, Kindertagesstätten, Jugend- und Vereinsförderung, Sport-, Kultur- und Seniorenangelegenheiten, Ordnungsgelder, Gebühren, Ordnungsangelegenheiten. .
- Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen im Stadtrat in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach d' Hondt zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Stadtrates zieht. Die Fraktionen benennen die beratenden Ausschüsse, deren Vorsitze sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen den Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Stadträte. Die Fraktion, die den Vorsitzenden stellt, benennt auch den Vertreter für den Verhinderungsfall aus der Mitte der dem jeweiligen Ausschuss angehörenden Stadträte.
- In folgende Ausschüsse werden durch den Stadtrat je sieben sachkundige Einwohner mit beratender Stimme berufen:
- Bauausschuss
- Ausschuss für Wirtschaftsförderung und ländlicher Raum
- Soziales und Ordnungsangelegenheiten
- Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Stadtrates, sofern ihre Berufung nicht zuvor widerrufen wird.

§ 8
Geschäftsordnung
- Das Verfahren im Stadtrat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Stadtrat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
- Das Verfahren in den Ortschaftsräten wird durch eine in den Ortschaftsräten zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.

§ 9
Bürgermeister
- Der Bürgermeister vertritt und repräsentiert die Stadt. Er erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Verantwortung.
- Dem Bürgermeister wird das Recht zur Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten der Stadt und der nachgeordneten Einrichtungen für den einfachen Dienst bzw. bis zur Entgeltgruppe 4 sowie für die Auszubildenden auf der Grundlage der gültigen Rechtsvorschriften, Tarifverträge und des Stellenplanes übertragen.
- Darüber hinaus entscheidet er abschließend über die in § 6 Abs. 2 Ziff. 2 bis 7 genannten Rechtsgeschäfte, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden.
- Der Bürgermeister entscheidet auf Antrag, dem grundsätzlich ein Verwendungsmuster beizufügen ist, über die Verwendung des Stadtwappens durch alle im Stadtrat vertretenden Parteien und gemeinnützigen Vereine der Hansestadt Osterburg (Altmark)
- Bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben, soweit der Bürgermeister allein darüber entscheiden kann, ist der Hauptausschuss zu informieren

§ 10
Zulassung von Bewerbern für die Wahl zum Bürgermeister
Der Stadtrat entscheidet über Zulassung der Bewerber für die Wahl zum Bürgermeister auf der Grundlage der geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt und des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt.

§ 11
Gleichstellungsbeauftragte
- Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Stadtrat auf Vorschlag des Bürgermeisters eine in der Verwaltung hauptberuflich Tätige und betraut sie mit der Gleichstellungsarbeit. Von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend zu entlasten.
- Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist widerruflich. Über die Abberufung entscheidet der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.
- Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. An den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

III. ABSCHNITT
UNTERRICHTUNG UND BETEILIGUNG DER EINWOHNER
§ 12
Einwohnerversammlung
- Einwohnerversammlungen beruft der Bürgermeister ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist ortsüblich bekannt zu machen und soll in der Regel eine Woche vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.
- Einwohnerversammlungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.
- Der Stadtrat ist durch den Bürgermeister über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 13
Einwohnerfragestunde
- Der Stadtrat hält nach Maßgabe des Bedarfs im Anschluss an ordentliche öffentliche Sitzungen eine Einwohnerfragestunde ab. Der Vorsitzende des Stadtrates kann in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde auf einen anderen Zeitpunkt legen.
- Der Vorsitzende des Stadtrates stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.
- Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.
- Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister oder den Vorsitzenden des Stadtrates. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von sechs Wochen - ggf. als Zwischenbescheid - erteilt werden muss.

§ 14
Bürgerentscheid
Ein Bürgerentscheid findet ausschließlich über die in § 26 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 GO LSA genannten wichtigen Angelegenheiten der Hansestadt Osterburg (Altmark) statt.

IV. ABSCHNITT
EHRENBÜRGER
§ 15
Ehrenbürger
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes der Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.

V. ABSCHNITT
ORTSCHAFTSVERFASSUNG
§ 16
Ortschaftsverfassung
- In der Hansestadt Osterburg (Altmark) wird auf der Grundlage des § 6 des Gebietsänderungsvertrages auf unbestimmte Zeit die Ortschaftsverfassung eingeführt.
Es werden 11 Ortschaften (a bis k) gebildet:
- Ortschaft Ballerstedt mit Ballerstedt und Klein Ballerstedt
- Ortschaft Düsedau mit Düsedau und Calberwisch
- Ortschaft Erxleben mit Erxleben und Polkau
- Ortschaft Flessau mit Flessau, Storbeck, Natterheide, Rönnebeck und Wollenrade
- Ortschaft Gladigau mit Gladigau, Schmersau und Orpensdorf
- Ortschaft Königsmark mit Königsmark, Rengerslage, Wasmerslage und Wolterslage
- Ortschaft Krevese mit Krevese, Dequede, Polkern und Röthenberg
- Ortschaft Meseberg
- Ortschaft Rossau mit Rossau und Schliecksdorf
- Ortschaft Walsleben mit Walsleben und Uchtenhagen
- Ortschaft Osterburg mit Osterburg, Dobbrun, Krumke und Zedau
- Die Ortschaftsverfassung nach Abs. 1 kann nur durch Änderung der Hauptsatzung und mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Ortschaftsrates aufgehoben werden.
- Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten wird wie folgt festgelegt:
| Ballerstedt |
4 Mitglieder
|
| Düsedau |
4 Mitglieder |
| Erxleben |
5 Mitglieder |
| Flessau |
9 Mitglieder |
| Gladigau |
4 Mitglieder |
| Königsmark |
6 Mitglieder |
| Krevese |
6 Mitglieder |
| Meseberg |
4 Mitglieder |
| Rossau |
5 Mitglieder |
| Walsleben |
5 Mitglieder |
| Osterburg |
9 Mitglieder |
- Für Angelegenheiten des Verfahrens der Ortschaftsräte, die nicht durch Gesetz, besondere Rechtsvorschriften oder in einer besonderen Geschäftsordnung geregelt sind, gilt im Übrigen die Geschäftsordnung des Stadtrates gemäß § 8 entsprechend.

§ 17
Aufgaben der Ortschaftsräte
- Der Ortschaftsrat wahrt die Belange der Ortschaft, bringt diese gegenüber den Organen der Gemeinde zur Geltung und wirkt auf die gedeihliche Entwicklung der Ortschaft hin. Ihm obliegt eine Beratungspflicht gegenüber der Verwaltung. Zudem hat er ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die in § 87 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 7 GO LSA aufgeführt sind, zu hören.
- Die neue Hansestadt Osterburg (Altmark) überträgt den Ortschaftsräten entsprechend § 87 Abs. 2 GO LSA folgende Angelegenheiten zur Erledigung im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der Belange der gesamten Gemeinde:
- Veranstaltungen der Heimatpflege und Förderung des örtlichen Brauchtums,
- Zuwendung für Vereine, Verbände und Organisationen,
- Aufwendungen der sozialen Betreuung von Jugendgruppen, sowie Altenbetreuung, insbesondere für Seniorenfeiern, Faschingsfeiern, Kinderfeste und ähnliche gemeindliche Veranstaltungen,
- repräsentative Leistungen, Jubiläen und Ehrungen, Öffentlichkeitsarbeit,
- Pflege von partnerschaftlichen Beziehungen
- Verfügung über die historischen Fahrzeuge und Gerätschaften der jeweiligen Ortschaft
Für 2010 gelten die im Gebietsänderungsvertrag festgelegten Beträge. Zur Erfüllung der o. a. Aufgaben werden den Ortschaften im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel jährlich ab 2011 neu festzulegende Beträge pro Einwohner bereitgestellt. Der jeweilige Ortschaftsrat entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit in eigener Verantwortung über die Verwendung der Mittel.
- Gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 4 GO LSA wird den Ortschaftsräten die Zuständigkeit für die Vergabe und Bewirtschaftung der Dorfgemeinschaftshäuser und Vereinshäuser übertragen. Überschreitungen der Haushaltsansätze um mehr als 50 % bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses.
- Die Mitglieder des Ortschaftsrates haben das Recht, auch an nichtöffentlichen Versammlungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen, soweit Belange der Ortschaft berührt sind.

§ 18
Ortsbürgermeister
- Der Ortschaftsrat wählt einen Ortsbürgermeister aus seiner Mitte
- Die Ortsbürgermeister repräsentieren ihre Ortschaften. Ihnen obliegt es, u. a. Einwohner und Bürger der Ortschaft zu Jubiläen zu beglückwünschen.
- Die Ortsbürgermeister bereiten die Beschlüsse des jeweiligen Ortschaftsrates vor und führen sie in Vertretung des Bürgermeisters aus. Sie leiten die Sitzungen des Ortschaftsrates und erfüllen die ihnen vom Ortschaftsrat übertragenen Aufgaben.
- Die Ortsbürgermeister haben den Ortschaftsrat über Angelegenheiten, die für die Ortschaft von Bedeutung sind, rechtzeitig zu unterrichten. Sie haben dem Ortschaftsrat auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
- Die jeweiligen Ortsbürgermeister oder ihre Stellvertreter können an Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen und Auskunft vom Bürgermeister in Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, verlangen. Sie sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlungen zu hören.

VI. ABSCHNITT
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
§ 19
Öffentliche Bekanntmachungen
Die gesetzlich erforderlichen und die ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachungen werden nach Maßgabe der Bekanntmachungssatzung vorgenommen.

VII. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 20
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 21
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hansestadt Osterburg (Altmark), den 06.07.2009
Hartmuth Raden
Bürgermeister |
Dienstsiegel |

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