Geschäftsordnung für den Stadtrat und seine Ausschüsse


Inhaltsverzeichnis
§   1 Einberufung, Einladung, Teilnahme
§   2 Tagesordnung
§   3 Öffentlichkeit von Sitzungen
§   4 Ausschluss der Öffentlichkeit
§   5 Sitzungsleitung und -verlauf
§   6 Anregungen und Beschwerden der
        Einwohner

§   7 Anfragen
§   8 Beratung der Sitzungsgegenstände
§   9 Sachanträge
§ 10 Geschäftsordnungsanträge
§ 11 Abstimmungen
§ 12 Wahlen
§ 13 Unterbrechung, Übertragung und
        Vertagung

§ 14 Niederschrift
§ 15 Aufhebung der Beschlüsse des Stadtrates
§ 16 Ordnung in den Sitzungen
§ 17 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Zuhörern
§ 18 Fraktionen
§ 19 Verfahren in den Ausschüssen
§ 20 Unterrichtung der Öffentlichkeit und Presse
§ 21 Auslegung der Geschäftsordnung
§ 22 Abweichungen von der Geschäftsordnung
§ 23 Sprachliche Gleichstellung
§ 24 Inkrafttreten

Geschäftsordnung
für den Stadtrat und seine Ausschüsse

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 01.07.2009 folgende Geschäftsordnung für den Stadtrat und seine Ausschüsse erlassen:

I. Abschnitt
SITZUNGEN DES STADTRATES

§ 1
Einberufung, Einladung, Teilnahme

  1. Der Vorsitzende des Stadtrates beruft den Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Er bestimmt Ort und Zeitpunkt des Zusammentritts. Die Tagesordnung gliedert sich in einen öffentlichen und bei Bedarf in einen nichtöffentlichen Teil.

  2. Auf Antrag ist die Übersendung der Einladung auf elektronischem Wege möglich.

  3. Der Tagesordnung sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen. Für jeden Tagesordnungspunkt soll ein Beschlussvorschlag (Vorlage) des Bürgermeisters, ggf. entsprechendes Informationsmaterial beigefügt werden. Handelt es sich um Beschlussvorlagen, sollen auch die Beschlussempfehlungen der beteiligten Ausschüsse ersichtlich sein. Liegen besondere Gründe vor, können Informationen ausnahmsweise nachgereicht werden.

  4. Der Stadtrat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn es ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Der Stadtrat soll jedoch mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden.

  5. Die Einladung hat so rechtzeitig wie möglich zu erfolgen, mindestens jedoch unter Einhaltung einer Frist von einer Woche vor der Sitzung. Dies gilt nicht, wenn eine Sitzung des Stadtrates vor Erschöpfung der Tagesordnung vertagt werden muss (siehe § 13 Abs. 5). In diesem Fall kann die Sitzung zur Erledigung der restlichen Tagesordnung an einem der nächsten Tage fortgesetzt werden. Eine erneute schriftliche Ladung sowie die Einhaltung einer Frist sind nicht erforderlich. Die in der Sitzung nicht anwesenden Stadträte sind von dem neuen Termin unverzüglich zu unterrichten.

  6. In Notfällen kann der Stadtrat vom Vorsitzenden ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.

  7. Wer nicht oder nicht rechtzeitig an den Sitzungen teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen muss, soll dies dem Vorsitzenden des Stadtrates vor der Sitzung anzeigen.

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§ 2
Tagesordnung

  1. Anträge zur Tagesordnung können Stadtratsmitglieder und Fraktionen bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung stellen. Die Anträge sind dem Vorsitzenden schriftlich zuzuleiten. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Dies gilt nicht, wenn der Stadtrat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits verhandelt hat.

  2. Nach erfolgter Einladung ist die Erweiterung der Tagesordnung um Angelegenheiten, die in öffentlicher Sitzung zu verhandeln wären, grundsätzlich nicht zulässig. Soll die Tagesordnung um eine dringende Angelegenheit erweitert werden, die in nicht öffentlicher Sitzung (§ 4) zu behandeln wäre, ist die Zustimmung der gesetzlichen Mitgliederzahl des Stadtrates notwendig.

  3. Auf Antrag kann über die Absetzung von Angelegenheiten von der Tagesordnung oder die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte mit der Mehrheit der auf "ja" oder "nein" lautenden Stimmen entschieden werden.

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§ 3
Öffentlichkeit von Sitzungen

  1. Alle Einwohner haben das Recht, an öffentlichen Sitzungen des Stadtrates teilzunehmen. Pressevertretern sind besondere Sitze zuzuweisen.

  2. Sind die für Zuhörer vorgesehenen Plätze besetzt, können weitere Interessenten zurückgewiesen werden.

  3. Zuhörer sind nicht berechtigt, in Sitzungen das Wort zu ergreifen oder sich selbst an den Verhandlungen zu beteiligen.

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§ 4
Ausschluss der Öffentlichkeit

  1. Durch Beschluss des Stadtrates ist im Rahmen des § 50 Abs. 2 GO LSA über den Ausschluss der Öffentlichkeit von einzelnen Tagesordnungspunkten zu entscheiden. Soweit das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern, werden insbesondere in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:

    1. Personalangelegenheiten,

    2. die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Fachaufsicht verfügt ist,

    3. Ausübung des Vorkaufsrecht,

    4. Grundstücksangelegenheiten,

    5. Vergabeentscheidungen,

    6. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben ist.

  2. In nicht öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder - wenn dies ungeeignet ist - in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

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§ 5
Sitzungsleitung und -verlauf

  1. Der Vorsitzende hat die Sitzung unparteiisch zu leiten. Er ruft die Verhandlungsgegenstände auf und stellt sie zur Beratung und Beschlussfassung. Will er zu einem Verhandlungsgegenstand als Mitglied des Stadtrates sprechen, so muss er den Vorsitz für die Dauer seiner Wortmeldung an seinen Stellvertreter abgeben. Dies gilt nicht in den Ausschüssen.

  2. Sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter verhindert, so wählt der Stadtrat unter Vorsitz des ältesten Anwesenden ein hierzu bereites Mitglied für die Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der Sitzung, einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

  3. Die Sitzungen des Stadtrates sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

    1. öffentliche Sitzung

    2. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der fehlenden Mitglieder und der Beschlussfähigkeit,

    3. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung, ggf. Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung über die Behandlung von zusätzlichen Tagesordnungspunkten in nichtöffentlicher Sitzung

    4. Genehmigung der Niederschriften des öffentlichen Teils der letzten Sitzungen des Stadtrates,

    5. Bekanntgabe der in nichtöffentlichen Sitzungen des Stadtrates gefassten Beschlüsse sowie der Beschlüsse des Hauptausschusses

    6. Bericht des Bürgermeisters über den Ausführungsstand gefasster Beschlüsse

    7. Behandlung der Tagesordnungspunkte,

    8. Informationen des Bürgermeisters

    9. Anfragen und Anregungen,

    10. Einwohnerfragestunde nicht öffentliche Sitzung

    11. Genehmigung der Niederschriften des nichtöffentlichen Teils der letzten Sitzungen des Stadtrates,

    12. Behandlung der Tagesordnungspunkte,

    13. Information des Bürgermeisters

    14. Anfragen und Anregungen

    15. Schließung der Sitzung.

  4. Die einzelnen Punkte der Tagesordnung kommen in der dort festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Der § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.

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§ 6
Anregungen und Beschwerden der Einwohner

Die Einwohner der Hansestadt Osterburg (Altmark) haben das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden an den Stadtrat zu wenden. Antragsteller sollen über die Stellungnahme des Stadtrates möglichst innerhalb von sechs Wochen unterrichtet werden. Ansonsten ist ein Zwischenbescheid zu erteilen

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§ 7
Anfragen

  1. Jeder Stadtrat ist berechtigt, schriftlich oder in der Sitzung mündliche Anfragen zu einzelnen Angelegenheiten der Stadt und der Stadtverwaltung an den Bürgermeister zu richten.

  2. Kann die Anfrage während der Sitzung nicht sofort beantwortet werden, so muss dies spätestens innerhalb eines Monats schriftlich geschehen.

  3. Ein Zehntel, aber mindestens zwei der Mitglieder des Stadtrates oder eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Stadtrat unterrichtet. Auf Antrag der in Satz 1 bezeichneten Mehrheiten ist dem Stadtrat oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht zu gewähren. Die Antragsteller müssen in dem Ausschuss vertreten sein. Der Stadtrat kann beschließen, dass ihm hierüber berichtet wird. Der Bericht ist schriftlich vorzulegen. Auf Beschluss des Stadtrates kann zur Beschleunigung des Verfahrens der Bericht dem Stadtrat mündlich erteilt werden.

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§ 8
Beratung der Sitzungsgegenstände

  1. Der Vorsitzende eröffnet die Beratung zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt. Der Bürgermeister oder sein Vertreter erläutert und begründet einleitend den Beratungsgegenstand. Gegebenenfalls erfolgt ergänzend der Vortrag eines Sachverständigen. Die Beratung des jeweiligen Tagesordnungspunktes erfolgt nach Wortmeldung durch Erheben der Hand bzw. beider Hände für Anträge zur Geschäftsordnung.

  2. Die Mitglieder des Stadtrates, die wegen persönlicher Beteiligung gemäß § 31 GO LSA von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen sein könnten, haben dies dem Vorsitzenden des Stadtrates vor Beginn der Beratung unaufgefordert mitzuteilen.

  3. Ein Mitglied des Stadtrates darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm der Vorsitzende das Wort erteilt. Das Wort kann wiederholt erteilt werden. Der Vorsitzende erteilt das Wort möglichst in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Der Bürgermeister hat das Recht, im Stadtrat zu allen Angelegenheiten zu sprechen. Zur tatsächlichen und rechtlichen Klarstellung des Sachverhalts ist ihm auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Bei Wortmeldungen "zur Geschäftsordnung" ist das Wort außerhalb der Reihenfolge sofort zu erteilen.

  4. Die Redner sprechen grundsätzlich von ihrem Platz aus. Die Anrede ist an den Stadtrat, nicht an die Zuhörer zu richten. Die Redner haben sich an den zur Beratung stehenden Sitzungsgegenstand zu halten und nicht vom Thema abzuweichen. Die Redezeit beträgt bis zu drei Minuten, in Sachfragen bis zu fünf Minuten. Der Vorsitzende kann die Redezeit verlängern, bei Bedarf entscheidet der Stadtrat.

  5. Während der Beratung sind nur zulässig:

    1. Anträge zur Geschäftsordnung gemäß § 10

    2. Zusatz- oder Änderungsanträge und Zurückziehung des zu beratenden Antrages.

  6. Der Vorsitzende des Stadtrates und der Antragsteller haben das Recht zur Schlussäußerung. Die Beratung wird vom Vorsitzenden des Stadtrates unter Zusammenfassung des Beratungsergebnisses geschlossen.

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§ 9
Sachanträge

  1. Anträge sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorsitzenden des Stadtrates einzureichen. Außerhalb der Sitzung können Anträge auch beim Bürgermeister schriftlich oder zur Niederschrift eingereicht werden.

  2. Anträge können, solange darüber noch nicht abgestimmt wurde, zurückgenommen werden. Ein zurückgenommener Antrag kann von einem anderen Mitglied des Stadtrates aufgenommen werden mit der Wirkung, dass über den aufgenommenen anstelle des zurückgenommenen Antrages abgestimmt wird.

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§ 10
Geschäftsordnungsanträge

  1. Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden:

    1. Schluss der Aussprache, wenn jede Fraktion mindestens einmal zu Wort gekommen ist,

    2. Verweisung an einen Ausschuss oder den Bürgermeister,

    3. Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung oder Vertagung,

    4. Festsetzung sowie Verlängerung und Verkürzung der Redezeit,

    5. Unterbrechung, Vertagung oder Beendigung der Sitzung,

    6. Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
    7. Rücknahme von Anträgen,

    8. Anhörung von Personen, insbesondere von Sachverständigen,

    9. Feststellen des Mitwirkungsverbotes eines Ratsmitgliedes,
    10. Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit des Stadtrates im Verlauf der Sitzung.

    11. Antrag auf Einhaltung der Geschäftsordnung

  2. Über diese Anträge entscheidet der Stadtrat.

  3. Meldet sich ein Stadtrat zur Geschäftsordnung durch Aufheben beider Hände, so muss ihm das Wort außerhalb der Reihe erteilt werden. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als drei Minuten dauern. Sie dürfen sich mit der Sache selbst nicht befassen, sondern nur den Geschäftsordnungsantrag begründen.

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§ 11
Abstimmungen

  1. Nach Schluss der Beratung oder nach Annahme des Antrages auf "Schluss der Beratung" lässt der Vorsitzende des Stadtrates abstimmen. Während der Abstimmung können keine weiteren Anträge gestellt werden. Anträge über die abgestimmt werden soll, sollen vor der Abstimmung im Wortlaut verlesen werden, sofern sie den Mitgliedern des Stadtrates nicht schriftlich vorliegen.

  2. Über jeden Antrag oder Beschlussvorschlag ist gesondert abzustimmen.

  3. Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

    1. Anträge zur Geschäftsordnung,

    2. Anträge von Ausschüssen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Sitzungsgegenstand abzustimmen,

    3. weitergehende Anträge; (insbesondere Anträge, die einen größeren Aufwand erfordern oder eine einschneidende Maßnahme zum Gegenstand haben),

    4. früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter Buchstaben a) bis c) fällt.

    In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Stadtrates. Bei Widerspruch entscheidet der Stadtrat mit der Mehrheit der auf "Ja" oder "Nein" lautenden Stimmen.

  4. Vor jeder Abstimmung hat der Vorsitzende des Stadtrates die Frage, über die abgestimmt werden soll, so zu formulieren, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.

  5. Es wird grundsätzlich offen durch Handzeichen abgestimmt. Mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann eine namentliche Abstimmung verlangt werden. Jedes Mitglied des Stadtrates kann verlangen, dass in der Niederschrift vermerkt wird, wie es abgestimmt hat.

  6. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. Der Vorsitzende stellt anhand der Mehrheit der auf "Ja" oder "Nein" lautenden Stimmen fest, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Das Abstimmungsergebnis gibt der Vorsitzende unverzüglich nach der Abstimmung bekannt.

  7. Wird das Ergebnis von einem Stadtrat angezweifelt, so ist die Abstimmung zu wiederholen und das Ergebnis mit der Zahl der Gegenstimmen und Stimmenenthaltung festzuhalten.

  8. Über Gegenstände einfacher Art kann außerhalb einer Stadtratssitzung im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen Verfahren beschlossen werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe widerspricht.

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§ 12
Wahlen

  1. Wahlen werden nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. Sie werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

  2. Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen von Personen werden aus der Mitte des Stadtrates mehrere Stimmenzähler bestimmt.

  3. Als Stimmzettel sind äußerlich gleiche Zettel zu verwenden. Die Stimmzettel sind so zu markieren, dass jeder Kandidat durch ein Kreuz kenntlich gemacht werden kann. Die farbliche Markierung erfolgt einheitlich, um Rückschlüsse auf die stimmabgebende Person zu vermeiden. Die Stimmzettel sind vor der Abgabe zu falten.

  4. Ungültig sind Stimmen, sofern der Stimmzettel

    1. nicht als amtlich zu erkennen ist,

    2. keinen Stimmabgabevermerk enthält,

    3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

    4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

  5. Die Auszählung der Stimmen hat in Anwesenheit der Mitglieder des Stadtrates zu erfolgen.

  6. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben wurden. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zu ziehen hat. Der Vorsitzende gibt das Wahlergebnis unmittelbar nach der Wahl bekannt.

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§ 13
Unterbrechung, Übertragung und Vertagung

  1. Der Vorsitzende des Stadtrates kann die Sitzung unterbrechen. Er hat die Sitzung zu unterbrechen, wenn auf Antrag eines Mitgliedes des Stadtrates ein entsprechender Beschluss von der Mehrheit der anwesenden Stadtratsmitglieder gefasst wird. Die Unterbrechung soll im Regelfall nicht länger als 15 Minuten dauern.

  2. Der Stadtrat kann:

    1. Tagesordnungspunkte zur nochmaligen Beratung an den mit der Vorbereitung befassten Ausschuss zurückverweisen,

    2. Tagesordnungspunkte zur erneuten Vorbereitung an den Bürgermeister zurückverweisen,

    3. die Beratung über einzelne Punkte der Tagesordnung vertagen oder

    4. die Tagesordnungspunkte durch eine Entscheidung in der Sache abschließen.

  3. Über entsprechende Anträge ist sofort abzustimmen. Über den Antrag entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stadträte. Der Schlussantrag geht bei der Abstimmung dem Verweisungs-, dieser dem Vertagungsantrag vor.

  4. Jeder Antragsteller kann bei demselben Punkt der Tagesordnung nur einen Verweisungs-, einen Vertagungs- oder einen Schlussantrag stellen.

  5. Nach 23:00 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte mehr aufgerufen, wenn ein Stadtrat es verlangt. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Danach ist die Sitzung zu schließen. Sofern das Verfahren nach § 1 Abs. 1 Abs. Sätze 2 bis 4 nicht zur Anwendung kommt, sind die restlichen Punkte in der nächstfolgenden Sitzung des Stadtrates an vorderster Stelle abzuwickeln.

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§ 14
Niederschrift

  1. Über jede Sitzung des Stadtrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer ist ein Gemeindebediensteter und wird vom Bürgermeister benannt.

  2. Die Niederschrift muss mindestens enthalten

    1. Zeit, Ort, Beginn und Ende der Sitzung sowie etwaige Sitzungsunterbrechungen,

    2. die Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder des Stadtrates,

    3. Vermerke darüber, welche Stadträte verspätet erschienen sind oder die Sitzung vorzeitig oder wegen Befangenheit vorübergehend verlassen haben, wobei ersichtlich sein muss, an welchen Abstimmungen oder Wahlen die Betroffenen nicht teilgenommen haben,

    4. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und Beschlussfähigkeit,

    5. die Tagesordnung,

    6. den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse,

    7. die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen,

    8. die Eingaben und Anfragen,

    9. die Angabe, ob die Beratung über die einzelnen Tagesordnungspunkte öffentlich oder nichtöffentlich stattgefunden haben,

    10. sonstige wesentliche Inhalte der Einwohnerfragestunde;

  3. In den Sitzungen des Stadtrates werden grundsätzlich Ergebnisprotokolle angefertigt. Die Ergebnisse der einzelnen Beratungsgegenstände sind durch den Vorsitzenden zusammenzufassen.

  4. In den Ausschusssitzungen werden Kurzprotokolle angefertigt; d. h. der Verlauf und die Ergebnisse der Beratung werden zusammengefasst und sachlich dargestellt.

  5. Die Niederschrift ist nach Unterzeichnung allen Mitgliedern des Stadtrates unverzüglich, spätestens nach 4 Wochen zuzuleiten. Auf Antrag ist die Übersendung der Niederschrift auf elektronischem Wege möglich.

  6. Einwendungen gegen die Niederschrift sind dem Vorsitzenden mitzuteilen. Der Stadtrat entscheidet in seiner nächsten Sitzung, ob und in welcher Weise die Niederschrift zu berichtigen ist. Wird der Einwendung nicht entsprochen, so ist das Mitglied des Stadtrates berechtigt, die Aufnahme einer entsprechenden Erklärung in die Niederschrift zu verlangen.

  7. Dem Protokollführer ist es gestattet, Tonbandaufzeichnungen zu fertigen. Nach Fertigstellung, Unterzeichnung und Genehmigung der Niederschrift sind Tonbandaufnahmen zu löschen. Soll eine Löschung der Aufnahmen später erfolgen, so muss dies gesondert beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Stadtrat.

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§ 15
Aufhebung der Beschlüsse des Stadtrates

  1. Die Aufhebung eines Beschlusses des Stadtrates kann von einem Drittel der Anzahl der Mitglieder oder vom Bürgermeister beantragt werden. Der Stadtrat entscheidet hierüber frühestens in der nächsten Sitzung durch erneute Beschlussfassung.

  2. Wird ein solcher Antrag durch Beschluss des Stadtrates abgelehnt, so kann ein entsprechender Antrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten erneut gestellt werden. Die Rechte des Bürgermeisters bleiben hiervon unberührt.

  3. Ein Änderung oder Aufhebung ist unzulässig, soweit in Ausführung des Beschlusses des Stadtrates bereits Rechte Dritter entstanden sind und diese Rechte nicht mehr ohne unvertretbaren Aufwand abgelöst werden können.

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§ 16
Ordnung in den Sitzungen

  1. Der Vorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er übt das Hausrecht aus.

  2. Wer gegen die Geschäftsordnung verstößt, die Würde der Versammlung verletzt oder sich ungebührlich oder beleidigend äußert, wird vom Vorsitzenden des Stadtrates unter Nennung des Namens "zur Ordnung" gerufen. Hat ein Redner in derselben Sitzung einen wiederholten Ordnungsruf erhalten und gibt er Anlass zu einem weiteren Ordnungsruf, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen, sofern er ihn bei dem vorhergehenden Ordnungsruf darauf aufmerksam gemacht hat. Entsprechendes gilt, wenn ein Stadtratsmitglied vom Verhandlungsgegenstand abschweift und vom Vorsitzenden "zur Sache" gerufen wurde. Ist einem Mitglied des Stadtrates das Wort entzogen, so darf es zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht mehr sprechen.

  3. Der Vorsitzende des Stadtrates kann einem Redner, der eine festgesetzte Redezeit überschreitet, das Wort entziehen, wenn er ihn bereits auf den Ablauf der Redezeit hingewiesen hat.

  4. Redet jemand, dem das Wort nicht erteilt wurde, so muss ihm das Wort sofort entzogen werden.

  5. Der Vorsitzende des Stadtrates kann ein Stadtratsmitglied bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von der Sitzung ausschließen.

  6. Der Stadtrat kann ein Mitglied, das wiederholt Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen begangen hat, für höchstens vier Sitzungen ausschließen.

  7. Mitglieder des Stadtrates, die zur Ordnung gerufen wurden oder gegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wurde, können binnen einer Woche schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch erheben; dieser ist zu begründen. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

  8. Wird die Ordnung in einer Sitzung gestört und gelingt es dem Vorsitzenden nicht, sie wieder herzustellen, so kann er die Sitzung unterbrechen.

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§ 17
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Zuhörern

  1. Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht des Vorsitzenden des Stadtrates unterliegen alle Personen, die sich während einer Sitzung des Stadtrates im Sitzungssaal aufhalten.

  2. Entsteht während einer Sitzung des Stadtrates unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der Vorsitzende des Stadtrates nach vorheriger Ankündigung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

  3. Hat der Vorsitzende des Stadtrates zu einer Sitzung vorsorglich Polizeischutz angefordert, so teilt er das zu Beginn der Sitzung dem Stadtrat einschließlich der Gründe hierfür mit.

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II. Abschnitt
FRAKTIONEN

§ 18
Fraktionen

  1. Die Fraktionen geben dem Vorsitzenden des Stadtrates von ihrer Bildung und namentlichen Zusammensetzung unverzüglich schriftlich Kenntnis. Dabei ist auch mitzuteilen, wer Vorsitzender der Fraktion und dessen Stellvertreter ist. Der Zusammenschluss von Stadträten zu einer Fraktion wird mit schriftlicher Mitteilung an den Vorsitzenden des Stadtrates wirksam. Veränderungen sind dem Vorsitzenden stets mitzuteilen.

  2. Ein Mitglied des Stadtrates kann nicht mehreren Fraktionen angehören.

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III. Abschnitt
AUSSCHÜSSE DES STADTRATES

§ 19
Verfahren in den Ausschüssen

  1. Soweit durch Gesetz nicht Abweichendes bestimmt ist, finden für die Ausschüsse des Stadtrates die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend Anwendung.

  2. Für den beschließenden Ausschuss erfolgt die Abhandlung der Tagesordnung in Anlehnung an die des Stadtrates gemäß § 5.

  3. Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

    1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der fehlenden Mitglieder und der Beschlussfähigkeit,

    2. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung, ggf. Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung über die Behandlung von zusätzlichen Tagesordnungspunkten in nichtöffentlicher Sitzung

    3. Genehmigung der Niederschriften des öffentlichen Teils der letzten Sitzungen des Ausschusses,

    4. Behandlung der Tagesordnungspunkte,

    5. Informationen, Anfragen und Anregungen

    Bei Bedarf schließt sich ein nichtöffentlicher Teil an.

  4. Mitglieder des Stadtrates, die dem Ausschuss nicht angehören, aber einen Antrag gestellt haben, über den in der Ausschusssitzung beraten oder beschlossen wird, erhalten fristgerecht eine Einladung zu dieser Sitzung sowie die den Antrag betreffenden Sitzungsunterlagen.

  5. Die Ausschüsse können beschließen, zu einzelnen Punkten ihrer Tagesordnung in den Sitzungen Sachverständige und Einwohner zu hören. Diese haben bei nichtöffentlichen Sitzungen den Sitzungsraum zu verlassen, bevor in der Angelegenheit diskutiert wird, zu der sie gehört werden sollen.

  6. Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, so können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.

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IV. Abschnitt
ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

§ 20
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Presse

Öffentlichkeit und Presse werden vom Bürgermeister über die Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse unterrichtet.

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V. Abschnitt
SCHLUSSVORSCHRIFTEN, INKRAFTTRETEN

§ 21
Auslegung der Geschäftsordnung

Bei Zweifeln über Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende des Stadtrates. Erhebt sich gegen seine Entscheidung Widerspruch, so entscheidet der Stadtrat mit der Mehrheit der auf "Ja" oder "Nein" lautenden Stimmen.

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§ 22
Abweichungen von der Geschäftsordnung

Von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung kann nur im Einzelfall und nur dann abgewichen werden, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und kein anwesendes Mitglied des Stadtrates widerspricht.

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§ 23
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

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§ 24
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 02.07.2009 in Kraft. Hansestadt Osterburg (Altmark), den 01.07.2009

Nico Schulz
Vorsitzender des Stadtrates

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