Gefahrenabwehrverordnung
über das Verhalten auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen, zur Haltung von Tieren und Vergabe von Hausnummern in der Hansestadt Osterburg (Altmark)


Inhaltsverzeichnis

§   1 - Begriffsbestimmung
§   2 - Allgemeine Grundregeln
§   3 - Benutzung öffentlicher Straßen und öffentlicher Anlagen
§   4 - Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen
§   5 - Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Anlagen
§   6 - Tierhaltung und Führung
§   7 - Vergabe von Hausnummern und Einführung des Parallelnummernsystems
§   8 - Ausnahmen
§   9 - Ordnungswidrigkeiten
§ 10 -Inkrafttreten und Geltungsdauer

Aufgrund der §§ 1 und 94 Abs. 1 Ziffer 1 der Neufassung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen - Anhalt, (SOG LSA) vom 23.09.2003 (GVBl. LSA S. 214) sowie der §§ 6 und 79 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl LSA S. 568), in den zur Zeit gültigen Fassungen, wird nach Beschluss des Stadtrates der Hansestadt Osterburg (Altmark), vom 15.12.2010 folgende Gefahrenabwehrverordnung durch den Bürgermeister erlassen.

§ 1
Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung sind
  1. Öffentliche Straßen: alle Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Durchfahrten, Tunnel, Über-, Unterführungen, Durchgänge sowie Treppen, soweit sie für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, auch wenn sie durch Grünanlagen führen oder im Privateigentum stehen; zu den Straßen gehören Rinnsteine (Gossen), Straßengräben, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand - und Sicherheitsstreifen neben der Fahrbahn sowie Verkehrsinseln und Grünstreifen;

    1. der Straßenkörper, das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Haltestellenbuchten für den Linienverkehr, Parkstreifen und Parkplätze sowie Rad- und Gehwege,

    2. der Luftraum über dem Straßenkörper,

    3. das Zubehör, das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen, und die Bepflanzung

    4. Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen sowie die Straßenbeleuchtung, soweit sie zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist,

    5. die Nebenanlagen, das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe- und -einrichtungen.

  2. Öffentliche Anlagen: alle der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Plätze, Parkanlagen, Grünflächen, Friedhöfe, Sport- und Spielplätze, Gewässer und Gewässerufer, auch wenn sie im Privateigentum stehen.

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§ 2
Allgemeine Grundregeln

Die öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen dürfen nur im Rahmen des Gemeingebrauchs und ihrem Widmungszweck entsprechend genutzt werden. Dabei hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.

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§ 3
Benutzung öffentlicher Straßen und öffentlicher Anlagen

Es ist verboten:
  1. Einfriedungen öffentlicher Anlagen, Abgrenzungsmauern oder Straßensperrgeräte zu übersteigen oder zu beschädigen.

  2. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit in anderer Weise zu beeinträchtigen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA).

  3. in und auf öffentlichen Anlagen mit motorbetriebenen Fahrzeugen - ausgenommen Krankenfahrstühlen - zu fahren, zu parken oder mit Pferden zu reiten, es sei denn, die Wege sind dafür freigegeben.

  4. Fahrzeuge aller Art auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen zu waschen.

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§ 4
Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen

  1. An Gebäudeteilen, die unmittelbar an den öffentlichen Straßen liegen, sind Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf den Dächern liegende Schneemassen, die den Umständen nach eine Gefahr für Personen oder Sachen bilden, unverzüglich zu entfernen oder Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrungen bzw. Aufstellen von Warnzeichen vom Eigentümer bzw. dazu verpflichteten Nutzer von Gebäudeteilen zu treffen.

  2. Auf und an öffentlichen Straßen dürfen Stacheldraht, scharfe Spitzen oder andere Vorrichtungen, durch die Personen oder Tiere verletzt oder Gegenstände beschädigt werden können, nicht niedriger als 2,40 m über dem Erdboden angebracht werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Bauordnung (BauO LSA) und des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA).

  3. Kellerschächte, Luken, Baugruben oder sonstige gefahrenbringende Vertiefungen, die in den Bereich von öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen hineinreichen, müssen ständig mit starken und dauerhaften, trittfesten und das Stolpern verhindernden Bedeckungen versehen sein. Sie dürfen nur geöffnet sein, solange es die Benutzung erforderlich macht, in diesem Fall sind sie abzusperren oder zu bewachen oder in der Dunkelheit so zu beleuchten, dass sie von Verkehrsteilnehmern unmittelbar erkannt werden können.

  4. Fenster, die zu öffentlichen Straßen hin aufgehen, Fensterläden, Klappen usw., wenn ihre Unterkanten nicht mindestens 2,40 m über dem Erdboden liegen, sind stets so festzustellen, dass sie weder Vorübergehende verletzen können, noch den Verkehr behindern.

  5. Gegenstände auf Balkonen, Fenstersimsen oder Dächern sind gegen Herabstürzen sicher zu befestigen.

  6. Frisch gestrichene Gegenstände, Wände, Einfriedungen, die sich auf oder an öffentlichen Straßen befinden, müssen durch auffallende Warnschilder kenntlich gemacht werden, solange sie abfärben.

  7. Es ist verboten, öffentliche Gebäude, Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Verkehrszeichen und Straßennamensschildern, Brunnen, Denkmäler, Bäume, Kabelverteilerschränke und sonstige oberirdische Anlagenteile und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, zu erklettern sowie unbefugt zu plakatieren.

  8. Anpflanzungen, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die öffentlichen Anlagen sowie Ver- und Entsorgungsanlagen nicht beeinträchtigen.

  9. Der Verkehrsraum muss über Gehwegen und Radwegen bis zu einer Höhe von 2,40 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.

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§ 5
Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Anlagen

  1. Jede Verunreinigung der öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere:

    1. das Wegwerfen oder Zurücklassen von Unrat jeglicher Art sowie von scharfkantigen-, spitzen- oder anderweitig gefährlichen Gegenständen,

    2. das Klopfen und Ausschütteln von Teppichen, Tüchern, Kleidern, Polstern, Betten oder ähnlichen Gegenständen aus offenen Fenstern oder von Balkonen, sofern sie weniger als 3 m von der öffentlichen Straße entfernt liegen,

    3. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer auf öffentlichen Straßen oder in den öffentlichen Anlagen,

    4. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen, leichten Materialien auf offenen Fahrzeugen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossene Behältnisse verfüllt worden sind,

    5. Hat jemand öffentliche Straßen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Erforderlichenfalls ist die Verunreinigung für andere kenntlich zu machen. Die Wegereinigungspflicht nach der Straßenreinigungssatzung, in der zur Zeit geltenden Fassung, bleibt hierdurch unberührt.

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§ 6 Tierhaltung und Führung

  1. Tierhalter und Personen, die mit der Führung oder Pflege von Tieren beauftragt sind, sind verpflichtet zu verhüten, dass ihr Tier auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherläuft und Personen oder Tiere anspringt oder anfällt. Es ist darauf zu achten, dass Tiere nicht durch lang andauerndes Bellen, Heulen, oder ähnliche Geräusche die Nachbarn in ihrer Nachtruhe stören.

  2. Auf Schulhöfen, Kinderspielplätzen und in Kindertageseinrichtungen ist es verboten, Tiere zu führen oder laufen zu lassen. Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden begleitet werden.

  3. Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen Hunde auf den öffentlichen Straßen und an allen öffentlich zugänglichen Orten zum Schutz von Mensch und Tier an der Leine geführt werden.

  4. Auf Märkten, bei Umzügen, öffentlichen Veranstaltungen und Festen müssen alle Hunde an der kurzen Leine geführt werden.

  5. Tierhalter oder -führer haben zu verhindern, dass ihr Tier öffentliche Straßen, Parkanlagen, Friedhöfe, Sportplätze sowie Gewässer und Gewässerufer verunreinigt.

  6. Durch Tiere verursachte Kotverunreinigungen sind unverzüglich zu entfernen und als Abfall zu entsorgen. Die Wegereinigungspflicht der Anlieger nach der Straßenreinigungssatzung, in der jeweils geltenden Fassung, wird hierdurch nicht berührt.

  7. Das Badenlassen von Tieren in Brunnen und ähnlichen öffentlichen Wasserbecken ist untersagt.

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§ 7
Vergabe von Hausnummern und Einführung des Parallelnummernsystems

  1. In der Hansestadt Osterburg (Altmark) wird das Parallelnummernsystem für alle, ab Verkündung dieser Verordnung, neu- oder umzunummerierenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, als grundsätzliches Ordnungsprinzip der Hausnummerierung eingeführt.

  2. Das Ordnungsprinzip der Hausnummerierung besteht darin, dass die linke Straßenseite, beginnend mit dem Grundstück, das dem Zentrum der Gemeinde am nächsten liegt, nur mit ungeraden Ziffern und die rechte Straßenseite nur mit geraden Ziffern versehen wird. Zwischen Wohngrundstücken gelegene, nicht bebaute Grundstücke, werden in die Nummerierung mit einbezogen.

  3. Bei Plätzen sind die Grundstücke im Uhrzeigersinn zu nummerieren. Die Ziffer 1 erhält das Grundstück, welches sich links der einmündenden öffentlichen Straße befindet, die dem Zentrum des Ortsteils am nächsten liegt.

  4. Jedes bebaute Grundstück ist vom Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten auf eigene Kosten mit der von der Hansestadt Osterburg (Altmark) festgesetzten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer ist zu beschaffen, anzubringen sowie zu unterhalten und im Bedarfsfall zu erneuern. Dies gilt ebenso bei einer notwendig werdenden Umnummerierung.

  5. Als Hausnummer sind arabische Ziffern zu verwenden. Bei Hausnummern mit zusätzlichen Buchstaben sind kleine lateinische Buchstaben zu verwenden. Die einzelnen Zahlen der Hausnummern müssen eine Mindesthöhe von 8 cm, die Buchstaben eine Mindesthöhe von 5 cm einhalten. Die Hausnummer muss von der Fahrbahnmitte der öffentlichen Straße aus deutlich erkennbar sein und ist wie folgt anzubringen:

    1. wenn der Hauseingang an der Frontseite liegt, unmittelbar neben oder über dem Hauseingang,

    2. wenn der Hauseingang an der Rückseite des Gebäudes liegt, an der der öffentlichen Straße zugewandten dem Hauseingang nächstliegenden Gebäudeecke,

    3. wenn der Hauseingang bei Eckgrundstücken an einer anderen als der bestimmungsmäßigen öffentlichen Straße liegt, an der Gebäudeecke der bestimmungsmäßigen öffentlichen Straße, die dem Hauseingang am nächsten liegt,

    4. bei mehreren Eingängen ist jeder Hauseingang mit einer Hausnummer zu versehen,

    5. wenn vom Straßenverlauf abweichende Grundstücke und Wohnblöcke mit der Giebelseite zur öffentlichen Straße stehen und mehrere selbständige Hauseingänge haben, sind diese mit alphabetischen und kleingeschriebenen Buchstaben in lateinischer Schrift, beginnend mit "a" an dem zur öffentlichen Straße am nächsten gelegenen Eingang, anzubringen,

    6. wenn das Gebäude mehr als 10 m hinter der Straßenbegrenzungslinie ist, ist die Hausnummer an der öffentlichen Straße und zwar neben dem Zugang oder der Zufahrt anzubringen,

    7. wenn mehrere Gebäude, für die von der Einheitsgemeinde unterschiedliche Hausnummer festgesetzt sind, nur über einen gemeinschaftlichen Privatweg von der Straße aus zu erreichen sind, so ist von den an den Privatweg anliegenden Grundstückseigentümern oder sonst Verfügungsberechtigten ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden Hausnummern an der Einmündung des Weges anzubringen.

  6. Wird für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt, ist die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem Jahr neben der neuen Hausnummer zu belassen. Die alte Hausnummer ist rot zu durchkreuzen, so dass sie noch zu lesen ist. Das Anbringen der neuen Hausnummer hat binnen eines Monats nach der Vergabe entsprechend § 7 dieser Verordnung zu erfolgen.

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§ 8
Ausnahmen

  1. Der Bürgermeister der Hansestadt Osterburg (Altmark) kann von den Geboten und Verboten dieser Verordnung in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen.

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§ 9
Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen - Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. nach § 3 a) Einfriedungen öffentlicher Anlagen, Abgrenzungsmauern oder Straßensperrgeräte übersteigt oder beschädigt,

  2. nach § 3 b) Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle verdeckt oder ihre Gebrauchsfähigkeit auf andere Weise beeinträchtigt,

  3. nach § 3 c) in - und auf öffentlichen Anlagen mit motorgetriebenen Fahrzeugen - ausgenommen Krankenfahrstühlen - fährt, parkt oder mit Pferden reitet, es sei denn, die Anlagen sind dafür freigegeben.

  4. nach § 3 d) Fahrzeuge aller Art auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Anlagen wäscht.

  5. nach § 4 Abs. 1 Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen nicht unverzüglich entfernt oder keine Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrungen bzw. Aufstellen von Warnzeichen trifft,

  6. nach § 4 Abs. 2 Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen oder Sachen beschädigt werden können, entlang von Grundstücken niedriger als 2,40 m über dem Erdboden anbringt,

  7. nach § 4 Abs. 3 Kellerschächte, Luken, Baugruben oder sonstige gefahren- bringende Vertiefungen; die in den Bereich von öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen hineinreichen, nicht ständig mit starken und dauerhaft trittfesten und das Stolpern verhindernden Bedeckungen abdeckt. Des Weiteren handelt ordnungswidrig, wer geöffnete Abdeckungen nicht bewacht oder absperrt oder bei Dunkelheit beleuchtet.

  8. nach § 4 Abs. 4 Fenster, Fensterläden, Klappen usw. nicht so feststellt, dass Verletzungen von Vorübergehenden und Verkehrsbehinderungen vermieden werden,

  9. nach § 4 Abs. 5 Gegenstände auf Balkonen, Fenstersimsen oder Dächern nicht gegen Herabstürzen sicher befestigt,

  10. nach § 4 Abs. 6 frisch gestrichene Gegenstände, Wände, Einfriedungen, die sich an der öffentlichen Straße befinden, nicht durch Warnschilder kenntlich macht,

  11. nach § 4 Abs. 7 öffentliche Gebäude, Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Verkehrszeichen und Straßennamenschildern, Brunnen, Denkmäler, Bäume, Kabelverteilerschränke und sonstige oberirdische Anlagenteile und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, erklettert, beklebt oder unbefugt plakatiert.

  12. nach 4 Abs. 8 öffentliche Anlagen der Straßenbeleuchtung, der Verkehrszeichen und - Einrichtungen sowie Ver- und Entsorgungsanlagen nicht von hineingewachsenen Anpflanzungen befreit,

  13. nach § 4 Abs. 9 den Verkehrsraum über den Gehwegen und Radwegen bis zu einer Höhe von 2,40 m, über Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,50 m nicht von Anpflanzungen freihält,

  14. nach § 5 Abs. 1 a) scharfkantige-, spitze- oder anderweitig gefährliche Gegenstände wegwirft oder anderen Unrat jeglicher Art zurücklässt,

  15. nach § 5 Abs. 1 b) Teppiche, Tücher, Kleider, Polster, Betten, oder ähnliche Gegenstände aus offenen Fenstern oder von Balkonen, sofern sie weniger als 3 m von der öffentlichen Straße entfernt liegen, klopft oder ausschüttelt,

  16. nach § 5 Abs. 1 c) Schmutz- und Abwässer auf öffentlichen Straßen oder in den öffentlichen Anlagen ausschüttet,

  17. nach § 5 Abs. 1 d) Flugasche, Flugsand oder ähnliche leichte Materialien auf offenen Fahrzeugen transportiert, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind,

  18. nach § 5 Abs. 1 e) nicht für die unverzügliche Beseitigung von entstandenen Verunreinigungen öffentlicher Straßen oder öffentlicher Anlagen, auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis, sorgt,

  19. nach § 6 Abs. 1 Tiere auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen lässt und nicht verhindert, dass Personen oder Tiere angesprungen oder angefallen werden und wer nicht verhindert, dass Tiere durch lang anhaltendes Bellen, Heulen oder ähnliche Geräusche die Nachbarn in ihrer Ruhe stört,

  20. nach § 6 Abs. 2 auf Schulhöfen, Kinderspielplätzen und in Kindertageseinrichtungen Tiere führt oder laufen lässt,

  21. nach § 6 Abs. 3 dem Leinenzwang, innerhalb geschlossener Ortschaften, nicht nachkommt.

  22. nach § 6 Abs. 4 auf Märkten, bei Umzügen, öffentlichen Veranstaltungen und Festen Hunde nicht an der kurzen Leine führt,

  23. nach § 6 Abs. 5 nicht verhindert, dass sein Tier öffentliche Straßen, Parkanlagen, Friedhöfe, Sportplätze sowie Gewässer und Gewässerufer verunreinigt,

  24. nach § 6 Abs. 6 durch Tiere verursachte Kotverunreinigungen nicht unverzüglich entfernt und als Abfall entsorgt,

  25. nach § 6 Abs. 7 Tiere in Brunnen und ähnlichen öffentlichen Wasserbecken baden lässt.

  26. nach § 7 Abs. 4 und 5, Buchstabe a - g, gegen die Bestimmungen der Platzierung, Größe und Sichtbarkeit der Hausnummern verstößt,

  27. nach § 7 Abs. 6 gegen die Fristen zum Anbringen der Hausnummern verstößt,
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

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§ 10
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt eine Woche nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Hansestadt Osterburg (Altmark) in Kraft. Gemäß § 9 Abs. 1 des Gebietsänderungsvertrages vom 01.12.08 verliert, mit Inkrafttreten dieser Verordnung, dass bislang bestehende diesbezügliche Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden seine Gültigkeit.

1. Die Verordnung verliert 10 Jahre nach Inkrafttreten ihre Gültigkeit.


Hansestadt Osterburg (Altmark), den 16.12.10


Hartmuth Raden
Bürgermeister
- Siegel -

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