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Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark)
- Gebührensatzung - -
Präambel
Auf der Grundlage der §§ 4, 6, 8 und 44 Abs. 3, Ziffer 1, der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 26. Mai 2009 (GVBl. LSA S. 238, 239) in Verbindung mit dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz, BrSchG) vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Hansestadt Osterburg (Altmark) am 21.10.2010. folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Kostenersatzpflichtige Leistungen
§ 3 - Gebührenpflichtige freiwillige Leistungen
§ 4 - Kostenersatz- und Gebührenschuldner
§ 5 - Bemessungsgrundlage
§ 6 - Sachkosten
§ 7 - Entstehen der Kostenersatz- und Gebührenschuld
§ 8 - Festsetzung, Fälligkeit und Vollstreckung
§ 9 - Verwendung der Mittel aus kostenersatz- und gebührenpflichtigen Leistungen
§ 10 - Inkrafttreten
Anlage
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) in ihrem eigenen Wirkungskreis bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Sie kann darüber hinaus für sonstige Hilfe- oder Dienstleistungen (freiwillige Leistungen) in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht beeinträchtigt wird. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht nicht.
Eine Kostenersatzpflicht besteht nicht für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr entsprechend § 22 des Brandschutzgesetzes (unentgeltliche Pflichtaufgaben). Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt.
§ 2
Kostenersatzpflichtige Leistungen
- Für andere Einsätze der Feuerwehr, die nicht unter § 1 fallen und eine Pflichtaufgabe nach dem BrSchG darstellen, wird Kostenersatz erhoben.
Die Feuerwehr erbringt folgende entgeltliche Pflichtaufgaben:
- Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren, wobei keine Lebensgefahr besteht,
- Hilfeleistungen zur Abwehr von Gefahren und nach Unglücksfällen,
- Nachbarschaftshilfe gemäß § 2, Absatz 3, Satz 2, BrSchG,
- Gestellung einer Brandsicherheitswache gemäß § 20 BrSchG,
- Leistungen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierung (Fehlalarm).
- (2) Kostenersatz soll nicht erhoben werden, soweit das Verlangen eine unbillige Härte wäre.
§ 3
Gebührenpflichtige freiwillige Leistungen
Auf Antrag werden neben den Pflichtaufgaben nach dem BrSchG freiwillige Leistungen durch die Feuerwehr erbracht. Folgende freiwillige Personal- und Sachleistungen sind gebührenpflichtig:
- Beseitigung von umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen, soweit keine Brandgefahr besteht,
- Auspumpen von Gebäuden oder Gebäudeteilen,
- Öffnen von Türen oder Toren (z.B. bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen oder Fahrzeugen),
- Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten,
- Einfangen von Tieren, Suche nach Tieren, Entfernung von Wespen- oder anderen Insektennestern (sofern die Voraussetzungen hierzu bestehen).
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
§ 4
Kostenersatz- und Gebührenschuldner
- Kostenersatzschuldner ist für Leistungen
- nach § 2, Buchstaben a, b, d oder e der Satzung:
- derjenige, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat; § 7 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Ver-antwortlichkeit von Personen gilt entsprechend;
- der Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistungen erforderlich gemacht hat; § 8 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Verantwortlichkeit von Tieren und Sachen gilt entsprechend;
- derjenige, in dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistungen erbracht werden;
- derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr auslöst.
- nach § 2 Buchstabe c der Satzung:
- die ersuchende kommunale Gebietskörperschaft oder die ersuchende natürliche Person.
- Gebührenschuldner ist derjenige, der eine Leistung nach den §§ 2 oder / und 3 der
Satzung in Anspruch nimmt.
- Mehrere Kostenersatz- oder Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
- Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und in Fällen der Gefährdungshaftung gegen den Verursacher hat der Träger der Feuerwehr neben dem Anspruch auf Kostenersatz auch Ansprüche auf Ersatz der weiteren Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften.
Diese sind:
- Kosten aufgrund zu ersetzender Personen- oder Sachschäden der Feuerwehrkräfte, sofern nicht ein Dritter Ersatz zu leisten hat;
- Kosten aufgrund Verdienstausfallerstattung und Fortzahlung von Arbeitsentgelten;
- Kosten für Verpflegung, sofern sich dieses aus der Art und Dauer des Einsatzes ergibt.
§ 5
Bemessungsgrundlage
- Kostenersatz und Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kostenersatz- und Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, und den Sachkosten nach § 6 erhoben.
- Kostenersatz und Gebühr werden nach Zahl und Dauer der eingesetzten Feuerwehrkräfte, Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände sowie Verbrauchsmittel berechnet, soweit nicht im Kostenersatz- und Gebührentarif ein anderer Maßstab (z.B. tatsächlicher Materialverbrauch) vorgesehen ist. Maßgeblich für die Dauer des Einsatzes ist die Zeit der Abwesenheit der Einsatzmittel vom Feuerwehrgerätehaus zuzüglich der durchschnittlichen Zeit von 30 Minuten zum Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft der Einsatzmittel. Es werden nur halbe bzw. volle Stundensätze in Anwendung gebracht. Volle Stundensätze werden berechnet, wenn die Zeit der Abwesenheit der Einsatzmittel vom Feuerwehrgerätehaus mehr als 30 Minuten beträgt.
- Für alle kostenpflichtigen Leistungen, die in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen erfolgen, wird für die Personalkosten ein Zuschlag von 100 v.H. erhoben.
- In den Kosten für die Lösch- und Sonderfahrzeuge ist die Inanspruchnahme der darin befindli-chen Einsatzgeräte, sofern keine Sachkosten nach § 6 anfallen, enthalten.
- Bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Feuerwehrkräften, Fahrzeugen, Geräten oder Ausrüstungsgegenständen wird der Kostenersatz/die Gebühr nach Maßgabe der tatsächlich erforderlichen Einsatzmittel berechnet.
- Wird die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert (gemäß § 2, Abs. 1, Buchst. e) wird ein Grundbetrag von 200,00 Euro erhoben, an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit (von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) von 300,00 Euro.
Zuzüglich werden alarmierte Kräfte und die besetzte Einsatztechnik nach dem Gebührentarif dieser Satzung in Rechnung gestellt.
§ 6
Sachkosten
Sachkosten, wie Kosten für Atemschutzfilter, Schaummittel, Ölbindemittel, Einwegausrüstungen, Prüfröhrchen usw. sowie Verbrauchs- und Versorgungsmittel werden zusätzlich zu den Gebühren zum jeweiligen Tagespreis einschließlich der Entsorgungskosten berechnet.
§ 7
Entstehen der Kostenersatz- und Gebührenschuld
- Die Kostenersatz- und Gebührenschuld entsteht mit Beginn der kostenersatz- bzw. gebührenpflichtigen Leistungen (Ausrücken der Feuerwehr aus dem Gerätehaus).
Das gilt auch, wenn der Zahlungspflichtige danach auf die Leistung verzichtet oder wenn die Leistung aufgrund von Umständen, die nicht von Feuerwehrkräften zu vertreten sind, unmöglich wird.
- Vor Beginn der gebührenpflichtigen Leistung kann ein Vorschuss auf die zu erwartende Gebührenschuld gefordert werden. Die Höhe bemisst sich nach der im Einzelfall beantragten Leistung, hilfsweise nach Gebühren in vergleichbaren Fällen.
§ 8
Festsetzung, Fälligkeit und Vollstreckung
- Kostenersatz und Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und erhoben.
Sie werden zwei Wochen nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht im Bescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
- Kostenersatz und Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der zurzeit gültigen Fassung vollstreckt.
§ 9
Verwendung der Mittel aus kostenersatz-/gebührenpflichtigen Leistungen
Die in Rechnung gestellten Gebühren fließen in den Haushalt der Hansestadt Osterburg (Altmark) ein. Sie dienen als Deckung der Haushaltsstelle Feuerwehr.
§ 10
Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
- Gemäß § 9, Abs. 1, des Gebietsänderungsvertrages vom 01.12.2008 verliert mit Inkrafttreten dieser Satzung das bislang bestehende diesbezügliche Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden seine Gültigkeit.
Hansestadt Osterburg (Altmark), den 25.10.2010
Anlage: Kostenersatz- und Gebührentarif nach den §§ 5 und 6 der Satzung
| Anlage zur Gebührensatzung |
| Nr. | Kostenersatz- bzw. gebührenpflichtiger Gegenstand | je Stunde | je Tag |
| 1. | Personelle Leistungen |
| 1.1. | Einsatzleiter (bei Hilfeleistungen und sonstigen Einsätzen) | 25,00 € | |
| 1.2. | Einsatzkräfte (bei Hilfeleistungen und sonstigen Einsätzen) | 20,00 € | |
| 1.3. | Einsatzleiter (bei Sicherheitswachen) | 20,00 € | |
| 1.4. | Einsatzkräfte (bei Sicherheitswachen) | 15,00 € | |
| 2. | Einsatz von Fahrzeugen und Anhänger (ohne Personal) | je Stunde | je Tag |
| 2.1 | Einsatzleitwagen (ELW 1) | 45,00 € | |
| 2.2 | Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) | 65,00 € | |
| 2.3 | Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser (TSF-W) | 70,00 € | |
| 2.4 | Tanklöschfahrzeug (TLF 16/25) | 130,00 € | |
| 2.5 | Löschgruppenfahrzeug (LF 16/12) | 140,00 € | |
| 2.6 | Löschgruppenfahrzeug (LF 16/TS) | 130,00 € | |
| 2.7 | Löschgruppenfahrzeug (LF 8/6) | 85,00 € | |
| 2.8 | Drehleiter DLK 23/12 | 160,00 € | |
| 2.9 | Rüstwagen (RW 1) | 140,00 € | |
| 2.10 | Mannschaftstransportfahrzeug | 45,00 € | |
| 2.11 | ABC-Erkundungsfahrzeug | | |
| 2.12 | Schlauchtransportanhänger (STA) | 35,00 € | |
| 2.13 | Tragkraftspritzenanhänger (TSA-TS8) | 40,00 € | |
| 2.14 | Pulverlöschgeräteanhänger | 30,00 € | |
| 2.15 | Transportanhänger | | 40,00 € |
| 2.16 | Feldküche | | 125,00 € |
| 3. | Bereitstellung von Geräte und Ausrüstung (Sicherheitswachen) | je Stunde | je Tag |
| 3.1 | Tragkraftspritze (TS 8) | 40,00 € | 200,00 € |
| 3.2 | Hochdrucklüfter | 20,00 € | 100,00 € |
| 3.3 | Notstromaggregat 5,5 kVA | 50,00 € | 250,00 € |
| 3.4 | Beleuchtungssatz (Halogenstrahler und Stativ) | 35,00 € | 200,00 € |
| 3.5 | Handscheinwerfer | 15,00 € | |
| 3.6 | hydraulische Schneid- und Spreizgeräte * | 100,00 € | |
| 3.7 | Trennschleifer elektrisch | 20,00 € | |
| 3.8 | Trennschleifer Benzin | 40,00 € | |
| 3.9 | Zwillingssäge (Rettungssäge) * | 30,00 € | |
| 3.10 | Motorkettensäge | 40,00 € | |
| 3.11 | Tauchpumpe - B elektrisch | | 80,00 € |
| 3.12 | Tauchpumpe - C elektrisch | | 40,00 € |
| 3.13 | Chemikalienschutzanzug (schwer) * | 150,00 € | 500,00 € |
| 3.14 | Pressluftatemgerät einschl. Atemschutzmaske * | 80,00 € | |
| 3.15 | dreiteilige Schiebeleiter | 20,00 € | 120,00 € |
| 3.16 | Zwei, drei- bzw. vierteilige Steckleiter je Teil | 5,00 € | 25,00 € |
| 3.17 | Winde | 20,00 € | |
| 3.18 | Kübelspritze | | 10,00 € |
| 3.19 | Handfeuerlöscher | | 10,00 € |
| 3.20 | B - Druckschlauch (Schlauchmaterial je Stück) | | 20,00 € |
| 3.21 | C - Druckschlauch (Schlauchmaterial je Stück) | | 20,00 € |
| 3.22 | D - Druckschlauch (Schlauchmaterial je Stück) | | 15,00 € |
| 3.23 | A - Saugschlauch (Schlauchmat. je Stück) | | 20,00 € |
| 3.24 | Saugkorb | | 10,00 € |
| 3.25 | Sammelstück | | 10,00 € |
| 3.26 | Standrohr und Schlüssel | | 15,00 € |
| 3.27 | Strahlrohr | | 10,00 € |
| 3.28 | Verteiler | | 10,00 € |
| 3.29 | Druckminderer | | 10,00 € |
| 3.30 | Übergangsstücke | | 5,00 € |
| 3.31 | Schlauchbrücken | | 20,00 € |
| 3.32 | Sonstige Ausrüstungsgegenstände, Drahtseil, Kleingerät | 3,00 € | |
Hilfe- und Sachleistungen, die im Tarif nicht enthalten sind, sind für etwa gleichwertige Leistungen zu berechnen.
*Beim Einsatz der o. g. Geräte ist der ursprüngliche Zustand der Geräte wieder herzustellen bzw. die Kosten zur Wiederherstellung werden als Sachkosten hinzugerechnet.
Die Gebühren für die unter Punkt 3.20 bis 3.22 aufgeführten Ausrüstungsgegenstände werden nur dann erhoben, sofern sie Eigentum der Gemeinde sind.
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