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Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark)
- Feuerwehrentschädigungssatzung -
Präambel
Auf der Grundlage der §§ 4, 6, 8 und 44, Abs. 3, Ziffer 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 26. Mai 2009 (GVBl. LSA S. 238, 239), in Verbindung mit dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz, BrSchG) vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Hansestadt Osterburg (Altmark) am 21.10.2010. folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Aufwandsentschädigung
§ 3 - Form der Gewährung und Übergang im Vertretungsfall
§ 4 - Dienstreise- und Reisekostenvergütung
§ 5 - Steuer- und Sozialversicherungsrecht
§ 6 - Entschädigungsansprüche für entgangenen Verdienst
§ 7 - Inkrafttreten
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark).
§ 2
Aufwandsentschädigung
- Die nachfolgend genannten Ehrenbeamten und Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in folgender Höhe:
| 1. | Stadtwehrleiter | 200,00 € |
| 2. | stellv. Stadtwehrleiter mit eigenem Aufgabenbereich | 100,00 € |
| 3. | Leiter der Stadtfeuerwehr | 100,00 € |
| 4. | stellv. Leiter der Stadtfeuerwehr mit eigenem Aufgabenbereich | 50,00 € |
| 5. | Ortswehrleiter | 50,00 € |
| 6. | stellv. Ortswehrleiter mit eigenem Aufgabenbereich | 25,00 € |
| 7. | Ortswehrleiter (Löschgruppe und Löschstaffel) | 15,00 € |
| 8. | Stadtjugendwart (Jugendfeuerwehr) | 50,00 € |
| 9. | Ortsjugendwart (Jugendfeuerwehr) | 15,00 € |
| 10. | Stadtjugendwart (Kinderfeuerwehr) | 50,00 € |
| 11. | Ortsjugendwart (Kinderfeuerwehr) | 25,00 € |
| 12. | Führer von Einheiten für besondere Einsätze/
Katastrophenschutzeinheiten | 15,00 € |
| 13. | Einsatzentschädigung/Kamerad/Einsatz | 5,00 € |
| 14. | Einsatzentschädigung Einsatzleiter bei Sicherheitswachen/Stunde | 20,00 € |
| 15. | Einsatzentschädigung Einsatzkraft bei Sicherheitswachen/Stunde | 15,00 € |
- Neben der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Ersatz der mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Ausgaben, Auslagen und Aufwendungen für Dienstgänge innerhalb des Stadtgebietes. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles bleibt hiervon unberührt.
- Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als einen zusammenhängenden Monat nicht ausgeübt, entfällt die Aufwandsentschädigung für jeden weiteren Monat der Nichtausübung. Aufwandsentschädigungen dürfen, auch soweit sie im Vertretungsfall nebeneinander gewährt werden, insgesamt die Höhe derjenigen des Vertretenen nicht übersteigen. Werden die zu erfüllenden Aufgaben nicht oder nur unzureichend wahrgenommen, so ist der Bürgermeister berechtigt, die folgenden Monatsraten der Aufwandsentschädigung zu kürzen.
§ 3
Form der Gewährung und Übergang im Vertretungsfall
- Die Aufwandsentschädigung wird als monatlicher Pauschalbetrag zum Ersten eines Monats im Voraus gezahlt.
- Werden zwei ehrenamtliche Führungsfunktionen durch eine Person ausgeübt, erhält diese die Summe der monatlichen pauschalen Aufwandsentschädigungen.
- Im Falle der Verhinderung der im § 2, Absatz 1 dieser Satzung genannten Kameraden für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Wochen wird dem jeweiligen Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt auch die festgesetzte Aufwandsentschädigung des zu Vertretenden nachträglich gezahlt, § 2, Abs. 3 ist anzuwenden.
§ 4
Dienstreise und Reisekostenvergütung
- Für dienstliche Maßnahmen sowie für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Reisekostenvergütung nach dem im Land Sachsen-Anhalt geltendem Reisekostenrecht. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges außerhalb des Stadtgebietes wird eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Maßgabe der jeweils gültigen Fassung des Bundesreisekostengesetzes gezahlt.
- Dienstreisen für die nach Abs. 1 Reisekostenvergütung in Anspruch genommen werden soll, bedürfen der vorherigen Genehmigung des Bürgermeisters.
- Fahr- und Reisekosten werden nicht erstattet, soweit sie an anderer Stelle gezahlt werden.
§ 5
Steuer- und Sozialversicherungsrecht
Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der nach dieser Satzung gezahlten Entschädigungen, Reisekosten bzw. Honorare liegen im Verantwortungsbereich des Empfängers.
§ 6
Entschädigungsansprüche für entgangenen Verdienst
- Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles.
Für die Entschädigung der Mitglieder der Feuerwehr gelten die Bestimmungen des Runderlasses des MI vom 17.12 .2008 "Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister".
- Selbständigen wird der Verdienstausfall in Form eines Pauschalsatzes gewährt.
Dieser darf 13,00 €/h nicht übersteigen.
- Arbeitnehmer erhalten vom privaten Arbeitgeber Lohnfortzahlung. Dieser hat zur Erstattung der Entschädigungsansprüche auf dem Antrag den Verdienstausfall auszuweisen, gegebenenfalls Unterlagen beizubringen, die den Lohnausfall exakt belegen.
- Der Verdienstausfall kann beantragt werden für Einsätze, Qualifizierungsmaßnahmen, die sich nicht außerhalb der Arbeitszeit realisieren lassen, und Maßnahmen, die der Erhaltung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr dienen.
- Entschädigungsansprüche werden grundsätzlich nur auf Antrag und im Nachhinein gewährt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Der § 2 (1), Ziffer 1-3, tritt rückwirkend ab dem 01.07.2009 in Kraft.
Hansestadt Osterburg (Altmark), den 25.10.2010
Bürgermeister
Hartmuth Raden |
Dienstsiegel |
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