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1.Änderungssatzung
zur Satzung über die Einrichtung und Organisation der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark)
- Einrichtungssatzung -
Aufgrund der §§ 4, 6, 8 und 44 Abs. 3, Ziffer 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom 05.Oktober1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 26. Mai 2009 (GVBl. LSA S. 238, 239) in Verbindung mit dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz, BrSchG) vom 07. Juni 2001 (GVBl. LSA S 190) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Hansestadt Osterburg (Altmark) am 23.06.11 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
Änderungen
Die Satzung über die Einrichtung und Organisation der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) vom 21.10.2010 wird im § 3, Abs. 2; § 5, Abs. 3; § 6, Abs. 3; § 11; § 12, Abs. 3; § 14, Abs. 2; § 15, Abs. 3 sowie im § 18, Abs. 2 geändert und erhält folgenden Wortlaut:
§ 3
Organisation und Gliederung der Feuerwehr
(2) Die Stadtfeuerwehr und die Ortsfeuerwehren gliedern sich in folgende Abteilungen:
e) Abteilung für rückwärtige Dienste
§ 5
Einsatzabteilung der Feuerwehr
(3)Die Probezeit kann für den Bewerber entfallen, wenn eine Übernahme aus der Jugendfeuerwehr erfolgt oder der Bewerber bereits in einer anderen Feuerwehr aktiv tätig war. Diese Bewerber werden als Feuerwehrmann-Anwärter bzw. mit dem bereits
erworbenen Dienstgrad in die Feuerwehr aufgenommen, wenn die entsprechenden Ausbildungsnachweise vorgelegt werden.
§ 6
Alters- und Ehrenabteilung, Abteilung für rückwärtige Dienste
(3) Als Abteilung der Ortsfeuerwehr bzw. der Stadtfeuerwehr untersteht die Alters- und Ehrenabteilung dem Ortswehrleiter bzw. dem Leiter der Stadtfeuerwehr.
(5) In der Abteilung für rückwärtige Dienste kann mitwirken, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und gesundheitlich geeignet ist. Die Abteilung für rückwärtige Dienste unterstützt die Abteilungen Kinderfeuerwehr und Jugendfeuerwehr sowie
die Einsatzabteilung. Des Weiteren obliegt der Abteilung für rückwärtige Dienste die Versorgung bei Einsätzen und Ausbildungsdiensten.
(6) Als Abteilung der Ortsfeuerwehr bzw. der Stadtfeuerwehr untersteht die Abteilung für rückwärtige Dienste dem Ortswehrleiter bzw. dem Leiter der Stadtfeuerwehr.
(7) Die Zugehörigkeit zur Abteilung für rückwärtige Dienste endet durch den Wechsel in eine andere Abteilung oder durch den Verlust der Mitgliedschaft.
§ 11
Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr
(7) gestrichen
§ 12
Verfahren zum Ausschluss aus der Feuerwehr
(3) Das Ausschlussverfahren erfolgt auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in seiner jeweils gültigen Fassung. In dem Verfahren ist der Stadtwehrleiter anzuhören. Bei Einlegung eines Widerspruches ruht die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) bis zur Klärung desselben.
§ 14
Übertragung von Funktionen und Verleihung von Dienstgraden
(2) Darüber hinaus können auf Vorschlag des Stadtwehrleiters, des Leiters der Stadtfeuerwehr und der Ortswehrleiter zeitweilig oder dauerhaft Funktionsbeauftragte durch den Stadtwehrleiter mit Zustimmung des Bürgermeisters der Hansestadt
Osterburg (Altmark) eingesetzt werden:
a) Schriftführer,
b) Versorgung und Logistik,
c) Sprecher der Altersabteilung.
§ 15
Stadtwehrleiter, Leiter der Stadtfeuerwehr und Ortswehrleiter
(3) Der Vertreter im Amt des Stadtwehrleiters ist, sofern nicht anders bestimmt, der
Stellvertreter in Reihenfolge der Auflistung nach Absatz 2.
§ 18
Mitgliederversammlung der Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark)
(2)Die Mitgliederversammlung behandelt alle dienstlichen Angelegenheiten der FreiwilligenFeuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark), soweit nicht andere Organe zuständig sind. Auf der letzten Wehrleiterdienstberatung des alten Jahres gibt der Stadtwehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) für das abgelaufene Jahr.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend am 01.01.2011in Kraft.
Hansestadt Osterburg (Altmark), den 24.06.2011
Hartmuth Raden
Bürgermeister |
Siegel |
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