Satzung über die Einrichtung und Organisation der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark)

- Einrichtungssatzung -

Die Hansestadt Osterburg (Altmark) bedient sich zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe des Brandschutzes ehrenamtlich tätiger Bürger. Die Stadträte des Stadtrates der Hansestadt Osterburg (Altmark) fühlen sich in besonderer Weise den Feuerwehrangehörigen, die bei ihrer gefahrvollen Tätigkeit Leib und Leben für den Dienst am Nächsten einsetzen, verpflichtet.

Inhaltsverzeichnis

§   1 - Organisation, Bezeichnung
§   2 - Aufgaben und Leistungen der Feuerwehr
§   3 - Organisation und Gliederung der Feuerwehr
§   4 - Aufnahme in die Feuerwehr
§   5 - Einsatzabteilung der Feuerwehr
§   6 - Alters- und Ehrenabteilung
§   7 - Kinderfeuerwehr
§   8 - Jugendfeuerwehr
§   9 - Gruppen und Züge der Feuerwehr
§ 10 - Fachberater
§ 11 - Verlust der Mitgliedschaft
§ 12 - Verfahren zum Ausschluss aus der Feuerwehr
§ 13 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 14 - Übertragung von Funktionen und Verleihung von Dienstgraden
§ 15 - Stadtwehrleiter, Leiter der Stadtfeuerwehr und Ortswehrleiter
§ 16 - Wehrleitung der Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark)
§ 17 - Wehrleitung der Ortsfeuerwehren
§ 18 - Mitgliederversammlung der Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark)
§ 19 - Mitgliederversammlung der Stadtfeuerwehr und der Ortsfeuerwehren
§ 20 - Schadenersatz und Anzeigepflicht bei Schäden
§ 21 - Versorgung der Einsatzkräfte
§ 22 - Einheiten für besondere Einsätze
§ 23 - Sprachliche Gleichstellung
§ 24 - Inkrafttreten

Präambel

Auf der Grundlage der §§ 4, 6, 8 und 44, Abs. 3, Ziffer 1, der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 26. Mai 2009 (GVBl. LSA S. 238, 239) in Verbindung mit dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz, BrSchG) vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Hansestadt Osterburg (Altmark) am 21.10.2010. folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Organisation, Bezeichnung

  1. Die Freiwillige Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) ist eine rechtlich unselbstständige, gemeindliche Einrichtung der Hansestadt Osterburg (Altmark).
    Sie führt die Bezeichnung:

    "Freiwillige Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark)"

    Die Ortsfeuerwehr Osterburg trägt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Osterburg - "Stadtfeuerwehr". Die anderen Ortsfeuerwehren tragen den Namen "Freiwillige Feuerwehr Osterburg - Ortsfeuerwehr (Ortsname)".

  2. Die Freiwillige Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) besteht aus den Ortsfeuerwehren:

    1. Freiwillige Feuerwehr Ballerstedt
    2. Freiwillige Feuerwehr Calberwisch
    3. Freiwillige Feuerwehr Dequede
    4. Freiwillige Feuerwehr Dobbrun
    5. Freiwillige Feuerwehr Düsedau
    6. Freiwillige Feuerwehr Erxleben
    7. Freiwillige Feuerwehr Flessau
    8. Freiwillige Feuerwehr Gladigau
    9. Freiwillige Feuerwehr Königsmark
    10. Freiwillige Feuerwehr Krevese
    11. Freiwillige Feuerwehr Meseberg
    12. Freiwillige Feuerwehr Natterheide
    13. Freiwillige Feuerwehr Osterburg
    14. Freiwillige Feuerwehr Polkau
    15. Freiwillige Feuerwehr Polkern
    16. Freiwillige Feuerwehr Rengerslage
    17. Freiwillige Feuerwehr Rönnebeck
    18. Freiwillige Feuerwehr Rossau
    19. Freiwillige Feuerwehr Schmersau
    20. Freiwillige Feuerwehr Storbeck
    21. Freiwillige Feuerwehr Walsleben
    22. Freiwillige Feuerwehr Wollenrade
    23. Freiwillige Feuerwehr Wolterslage
    24. Freiwillige Feuerwehr Zedau

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§ 2
Aufgaben der Feuerwehr

  1. Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen die Abwehr von Brandgefahren, die Aufklärung über brandschutzgerechtes Verhalten, die Brandbekämpfung und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen im Sinne des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalts.

  2. Die Feuerwehr kann darüber hinaus zu sonstigen Hilfe- oder Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht beeinträchtigt wird. Ein Rechtsanspruch auf solche Hilfeleistungen besteht nicht. Für diese Leistungen können Gebühren entsprechend der Gebührensatzung erhoben werden.

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§ 3
Organisation und Gliederung der Feuerwehr

  1. Die Freiwillige Feuerwehr der Hansestadt Osterburg untersteht dem Bürgermeister. Er bedient sich zur Leitung der Freiwilligen Feuerwehr eines Stadtwehrleiters.
    Der Stadtwehrleiter bedient sich zur Leitung der Ortsfeuerwehren der stellvertretenden Stadtwehrleiter und der Ortswehrleiter.

  2. Die Stadtfeuerwehr und die Ortsfeuerwehren gliedern sich in folgende Abteilungen:

    1. Einsatzabteilung ,
    2. Alters- und Ehrenabteilung,
    3. Kinderfeuerwehr,
    4. Jugendfeuerwehr.

    Die Angliederung weiterer Abteilungen ist bei Bedarf möglich.

  3. Die Abteilungen führen den Namen der jeweiligen Ortsfeuerwehr.

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§ 4
Aufnahme in die Feuerwehr

  1. Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei der Hansestadt Osterburg (Altmark), über den Ortswehrleiter bzw. den Leiter der Stadtfeuerwehr zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Träger des Brandschutzes per Bescheid. Der Bescheid bedarf der Schriftform. Vor der Entscheidung ist dem Ortswehrleiter bzw. dem Leiter der Stadtfeuerwehr Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

  3. Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Bürgermeister der Hansestadt Osterburg (Altmark) unter Überreichung einer Aufnahmeurkunde und des Mitgliedsausweises.

  4. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

  5. Alle Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) müssen geschäftsfähig sein.

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§ 5
Einsatzabteilung der Feuerwehr

  1. Mitglied der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und gesundheitlich geeignet ist. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr an der Ausbildung der Einsatzabteilung teilnehmen. Es kann verlangt werden, die Feuerwehrdiensttauglichkeit durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Kosten hierfür trägt die Hansestadt Osterburg (Altmark).

  2. Der aufgenommene Bewerber wird vom Leiter der Stadtfeuerwehr bzw. vom Ortswehrleiter als Feuerwehrmann-Anwärter auf eine Probezeit verpflichtet. Die Probezeit endet mit dem erfolgreichen Abschluss der Feuerwehrgrundausbildung entsprechend der Feuerwehrdienstvorschrift 2 (FwDV 2) durch die Übernahme in die Einsatzabteilung als Feuerwehrmann. Die Mindestprobedienstzeit beträgt ein Jahr für alle.

  3. Die Probezeit kann für den Bewerber entfallen, wenn eine Übernahme aus der Jugendfeuerwehr erfolgt oder der Bewerber bereits in einer anderen Feuerwehr aktiv tätig war. Diese Bewerber werden als Feuerwehrmann-Anwärter bzw. mit dem bereits erworbenen Dienstgrad in die Feuerwehr aufgenommen, wenn die entsprechenden Ausbildungsnachweise vorgelegt werden und der Stellenplan oder die Wehrgliederung dieses zulassen.

  4. Mitglieder im Einsatzdienst, die aus objektiven Gründen vorübergehend nicht aktiv tätig sein können, können eine Freistellung vom Einsatzdienst beantragen. Über die Inanspruchnahme der Freistellungszeit entscheidet der Stadtwehrleiter.

  5. Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet:

    1. durch die Übernahme in eine andere Abteilung,
    2. Verlust der Mitgliedschaft.

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§ 6
Alters- und Ehrenabteilung

  1. In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstuniform und des zuletzt verliehenen Dienstgrades übernommen, wer wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

  2. Darüber hinaus können verdienstvolle Kameraden sowie Einwohner der Hansestadt Osterburg (Altmark), die sich besondere Verdienste um den kommunalen Brandschutz erworben haben, nach Vorschlag des Stadtwehrleiters durch den Bürgermeister der Hansestadt Osterburg (Altmark) zu Ehrenmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ernannt werden.

  3. Als Abteilung der Ortsfeuerwehr bzw. der Stadtfeuerwehr untersteht die Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Ortswehrleiter bzw. den Leiter der Stadtfeuerwehr.

  4. Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet durch Verlust der Mitgliedschaft.

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§ 7
Kinderfeuerwehr

  1. Geeignete Kinder der Hansestadt Osterburg (Altmark) können mit Vollendung des 6. Lebensjahres Mitglied in der Kinderfeuerwehr werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Ortswehrleiter bzw. der Leiter der Stadtfeuerwehr. Ein Rechtsanspruch zur Aufnahme in die Kinderfeuerwehr besteht nicht.

  2. Die Mitglieder der Kinderfeuerwehr sollen an dem für sie vorgesehenen Dienst teilnehmen. Näheres wird durch eine "Richtlinie für die Kinderfeuerwehr" geregelt.

  3. Die Kinderfeuerwehr ist Bestandteil der jeweiligen Ortsfeuerwehr bzw. der Stadtfeuerwehr. Sie untersteht dem Ortswehrleiter bzw. dem Leiter der Stadtfeuerwehr. Für die fachliche Aufsicht ist der Kinderfeuerwehrwart der Hansestadt Osterburg (Altmark) zuständig.

  4. Die Zugehörigkeit zur Kinderfeuerwehr endet

    1. durch die Übernahme in eine andere Abteilung,
    2. Verlust der Mitgliedschaft.

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§ 8
Jugendfeuerwehr

  1. Geeignete Kinder und Jugendliche der Hansestadt Osterburg (Altmark) können mit Vollendung des 10. Lebensjahres Mitglied in der Jugendfeuerwehr werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Ortswehrleiter bzw. der Leiter der Stadtfeuerwehr. Ein Rechtsanspruch zur Aufnahme in die Jugendfeuerwehr besteht nicht.

  2. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sollen an dem für sie vorgesehenen Dienst teilnehmen. Näheres wird durch eine "Richtlinie für die Jugendfeuerwehr" geregelt.

  3. Die Jugendfeuerwehr ist Bestandteil der jeweiligen Ortsfeuerwehr bzw. der Stadtfeuerwehr. Sie untersteht dem Ortswehrleiter bzw. dem Leiter der Stadtfeuerwehr. Für die fachliche Aufsicht ist der Jugendfeuerwehrwart der Hansestadt Osterburg (Altmark) zuständig.

  4. Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet

    1. durch die Übernahme in eine andere Abteilung,
    2. Verlust der Mitgliedschaft.

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§ 9
Gruppen und Züge der Feuerwehr

  1. Die Einsatzabteilungen der einzelnen Ortsfeuerwehren können hinsichtlich der Organisation und der Dienstdurchführung in Gruppen bzw. Züge unterteilt werden, sofern die Gesamtstärke der Einsatzabteilung dieses rechtfertigt. Die jeweiligen Gruppen sollen aus mindestens 9 Kameraden, die Züge aus mindestens 18 Kameraden bestehen. Die Dienstdurchführung muss durch einen ausgebildeten Gruppenführer bzw. Zugführer abgesichert sein.

  2. Die Gruppenführer bzw. die Zugführer unterstehen dem jeweiligen Ortswehrleiter bzw. dem Leiter der Stadtfeuerwehr und werden nach § 14 durch den Bürgermeister der Hansestadt Osterburg (Altmark) gesondert für eine Amtszeit von sechs Jahren eingesetzt und berufen.

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§ 10
Fachberater

  1. Für besondere Aufgaben können Fachberater nach § 5 der zurzeit gültigen Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) zeitweilig oder dauerhaft in die Freiwillige Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) in die Einsatzabteilung aufgenommen werden.

  2. Sie sind für die Erfüllung dieser Beratungsaufgabe durch den Bürgermeister der Hansestadt Osterburg (Altmark) zu verpflichten. Im Rahmen dieser Verpflichtung sind sie hinsichtlich den Rechten und Pflichten den Angehörigen der Einsatzabteilung gleichgestellt.

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§ 11
Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr

  1. Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr wird beendet durch:

    1. Austritt aus der Feuerwehr auf eigenen Wunsch,
    2. Geschäftsunfähigkeit,
    3. Ausschluss aus der Feuerwehr,
    4. Tod des Mitgliedes,
    5. wenn die Voraussetzungen der Mitwirkung nicht mehr gegeben sind,
    6. Auflösung der Feuerwehr.

  2. Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehr darüber hinaus

    1. mit der Auflösung der Kinder- bzw. Jugendfeuerwehr,

    2. mit der Vollendung des 10. Lebensjahres, wenn eine Übernahme in die Jugendfeuerwehr nicht erfolgt,

    3. mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn eine Übernahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr nicht erfolgt.

  3. Der Austritt kann zum Ende eines jeden Vierteljahres erklärt werden. Die Erklärung ist mindestens 4 Wochen vorher schriftlich beim Bürgermeister der Hansestadt Osterburg (Altmark) einzureichen.

  4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet nach Information des Ortswehrleiters bzw. des Leiters der Stadtfeuerwehr und des Stadtwehrleiters der Bürgermeister der Hansestadt Osterburg (Altmark). Der Betroffene ist vorher schriftlich anzuhören, der Ausschluss erfolgt per Bescheid.

  5. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Falle der Geschäftsunfähigkeit (Abs. 1, Buchstabe b) ist dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen durch den Träger des Brandschutzes nach Anhörung der jeweiligen Wehrleitung schriftlich mitzuteilen.

  6. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) können bei vornehmlich wiederholten und groben Verstößen gegen die von dem Mitglied wahrzunehmenden Dienstpflichten sowie grob unkameradschaftlichem Verhalten aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden (Abs. 1, Buchstabe c). Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten liegt insbesondere vor bei:

    1. rechtskräftiger Verurteilung nach begangener Straftat,

    2. erheblicher Störung des Lebens und der Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr,

    3. unehrenhaftem Verhalten im Dienst,
    4. grobem Vergehen gegen andere Mitglieder der Feuerwehr im Dienst,

    5. fortgesetzter Nachlässigkeit beim Befolgen oder Nichtbefolgen dienstlicher Festlegungen und Weisungen,

    6. Anstiftung anderer Angehöriger der Feuerwehr zum Nichtbeachten dienstlicher Festlegungen und Weisungen,

    7. Dienstunfähigkeit wegen Alkoholgenusses oder der Einnahme von Suchtmitteln während des Dienstes,

    8. dienstwidriger Benutzung oder grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Beschädigung der Technik der Feuerwehr sowie der Dienstbekleidung oder sonstiger Ausrüstungsgegenstände,

    9. wiederholter, anmaßender Überschreitung von Befugnissen,

    10. Diebstahl bzw. Betrug gegenüber Feuerwehrmitgliedern oder dem Träger des Brandschutzes.

  7. Für Mitglieder der Einsatzabteilung, die aufgrund ihrer Verpflichtung zur Mitarbeit im Katastrophenschutz vom Wehr- oder Zivildienst freigestellt sind, erfolgt mit Beendigung der Mitgliedschaft umgehend eine Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung.

  8. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) sind innerhalb einer Woche Dienstbekleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände beim zuständigen Wehrleiter abzugeben. Der Wehrleiter bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus.

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§ 12
Verfahren zum Ausschluss aus der Feuerwehr

  1. Der Ausschluss eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) ist auf der Grundlage eines Beschlusses der Wehrleitung der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) beim Träger des Brandschutzes schriftlich mit Angabe des Grundes zu beantragen.

  2. Dem Auszuschließenden ist durch den Träger des Brandschutzes Gelegenheit zu geben, schriftlich oder mündlich zu dem beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen. Der Ausschluss ist dem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) unter Angabe der Gründe durch den Träger des Brandschutzes schriftlich per Bescheid bekannt zu geben. Der Stadtwehrleiter erhält hiervon eine Kopie.

  3. Das Ausschlussverfahren erfolgt auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in seiner jeweils gültigen Fassung. In dem Verfahren ist der Stadtwehrleiter sowie gemäß Laufbahnverordnung die zuständige Aufsichtsbehörde anzuhören. Bei Einlegung eines Widerspruches ruht die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) bis zur Klärung desselben.

  4. In Abhängigkeit von den Gründen des Ausschlusses, insbesondere unter Beachtung des Ausmaßes der Störung des Lebens in der örtlichen Gemeinschaft, können Auszeichnungen, Ehrengaben und sonstige Zuwendungen durch den Träger des Brandschutzes eingezogen werden.

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§ 13
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder der Einsatzabteilung verpflichten sich, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, die Anweisungen ihrer Vorgesetzten im Feuerwehrdienst jederzeit auszuführen und bei ihrer Alarmierung, entsprechend ihren Möglichkeiten, unverzüglich im Gerätehaus zu erscheinen. Sie haben an allen Ausbildungsmaßnahmen, Übungen und dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Ist die Teilnahme nicht möglich, sollte sich der Betreffende vorher entschuldigen oder entschuldigen lassen.

  2. Die Mitglieder der Feuerwehr haben die ihnen von der Hansestadt Osterburg (Altmark) überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie die Fahrzeuge und Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. Für Schäden, die ein Feuerwehrangehöriger vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, wird er vom Träger des Brandschutzes in Regress genommen. Dienstbekleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden, Fahrzeuge, Aggregate und Einsatzgeräte dürfen generell nur für Zwecke der Feuerwehr eingesetzt werden. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung des Leiters der Stadtfeuerwehr bzw. des Ortswehrleiters.

  3. Jedes Mitglied der Feuerwehr ist verpflichtet, die "Unfallverhütungsvorschriften für Feuerwehren" genau zu beachten. Tritt ein Unfall im Feuerwehrdienst ein, so ist dieser unverzüglich - spätestens binnen 24 Stunden - über den Leiter der Stadtfeuerwehr bzw. über die Ortswehrleiter dem Träger des Brandschutzes zu melden. Dieses gilt auch für Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind (Maßgeblich ist hierfür das Auftreten/der Ausbruch der Erkrankung und das Erkennen/Bewusstwerden des ursächlichen Zusammenhanges mit dem Feuerwehrdienst).

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§ 14
Übertragung von Funktionen und Verleihung von Dienstgraden

  1. Gemäß der Laufbahnverordnung für die Freiwilligen Feuerwehren des Landes Sachsen-Anhalt können, entsprechend der Organisation und Struktur der einzelnen Ortsfeuerwehren und der Stadtfeuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark), auf Vorschlag der Ortswehrleiter, des Leiters der Stadtfeuerwehr und des Stadtwehrleiters, durch den Bürgermeister der Hansestadt Osterburg (Altmark) nachfolgende Funktionen für eine Amtszeit von 6 Jahren übertragen werden:

    1. Leiter der Kinderfeuerwehr nach § 7 (Kinderfeuerwehrwart),
    2. Leiter der Jugendfeuerwehr nach § 8 (Jugendfeuerwehrwart ),
    3. Leiter von Gruppen oder Zügen nach § 9,
    4. operativ-taktische Einheitsführer (Gruppenführer und Zugführer takt. Einheiten),
    5. Gerätewarte (Atemschutz, Funk und Technik),
    6. Sicherheitsbeauftragte.

  2. Darüber hinaus können auf Vorschlag des Stadtwehrleiters, des Leiters der Stadtfeuerwehr und der Ortswehrleiter zeitweilig oder dauerhaft Funktionsbeauftragte durch den Bürgermeister der Hansestadt Osterburg (Altmark) eingesetzt werden:

    1. Schriftführer,
    2. Versorgung und Logistik,
    3. Sprecher der Altersabteilung.

  3. Vor der Übertragung der oben genannten Funktion und bei Beförderungen ist der Stadtwehrleiter, sowie bei Übertragung ab der Funktion Gruppenführer aufwärts die Aufsichtsbehörde zu hören.

  4. Beförderungen innerhalb der Feuerwehr bis zum Dienstgrad "Hauptlöschmeister" nimmt der Bürgermeister auf Vorschlag des Ortswehrleiters, des Leiters der Stadtfeuerwehr, nach Zustimmung des Stadtwehrleiters vor. Beförderungen ab dem Dienstgrad "Brandmeister" werden auf Vorschlag des Stadtwehrleiters durch den Bürgermeister vorgenommen.

  5. Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung einer Funktion sowie die Verleihung des damit verbundenen Dienstgrades besteht nicht.

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§ 15
Stadtwehrleiter, Leiter der Stadtfeuerwehr und Ortswehrleiter

  1. Die Freiwillige Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) wird vom Stadtwehrleiter geleitet.

  2. Die stellvertretenden Stadtwehrleiter unterstützen den Stadtwehrleiter bei der Wahrnehmung seiner gemeindlichen Aufgaben und haben den Stadtwehrleiter bei Verhinderung sowie im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu vertreten. Ihnen werden nachfolgende Aufgaben dauerhaft zugewiesen. Diese Aufgaben beziehen sich unter anderem auf die fachliche Anleitung eines Ausrückebereiches.

    • 1. Stellvertreter - Verantwortungsbereich "Aus- und Weiterbildung",
    • 2. Stellvertreter - Verantwortungsbereich "besondere Schadenslagen",
    • 3. Stellvertreter - Verantwortungsbereich "Einsatzplanung / Einsatzvorbereitung",
    • 4. Stellvertreter - Verantwortungsbereich "Presse und Öffentlichkeitsarbeit",
    • 5. Stellvertreter - Verantwortungsbereich "Sicherheit und Schutzausrüstung",
    • 6. Stellvertreter - Verantwortungsbereich "Technik und Geräte".

    Näheres regelt die Dienstanweisung für Stellvertretende Stadtwehrleiter.

  3. Der Vertreter im Amt des Stadtwehrleiters ist, sofern nicht bestimmt, der Stellvertreter in Reihenfolge der Auflistung nach Absatz 2.

  4. Der Träger des Brandschutzes hat dem Stadtwehrleiter, dem Leiter der Stadtfeuerwehr und den Ortswehrleitern einschließlich der Stellvertreter, mit Berufung in ihr Amt die sich aus den Dienstanweisungen ergebenden erforderlichen Befugnisse und Pflichten zuzusprechen. Die Wehrleiter haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die diesbezüglichen Gesetze und Verordnungen des Landes Sachsen-Anhalt einzuhalten. Der Stadtwehrleiter berät den Träger des Brandschutzes. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn seine Stellvertreter, der Leiter der Stadtfeuerwehr und die Ortswehrleiter zu unterstützen.

  5. Bei der Vorbereitung von wichtigen Entscheidungen des Stadtrates, die die Freiwillige Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) berühren, ist der Stadtwehrleiter oder ein von ihm beauftragter Stellvertreter von der Verwaltung zu hören.

  6. Der Stadtwehrleiter und die stellvertretenden Stadtwehrleiter werden dem Bürgermeister der Hansestadt Osterburg (Altmark) vom Leiter der Stadtfeuerwehr und den Ortswehrleitern zur Berufung vorgeschlagen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass je ein stellvertretender Stadtwehrleiter einen Ausrückebereich vertritt.

  7. Der Leiter der Stadtfeuerwehr oder ein Ortswehrleiter kann gleichzeitig Stadtwehrleiter bzw. stellv. Stadtwehrleiter sein.

  8. Vorgeschlagen werden sollen nur fachlich und für die Führungsaufgabe geeignete Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Scheiden Mitglieder der Wehrleitung vorzeitig aus, so kann die Funktion bis zum Ablauf der Amtszeit kommissarisch besetzt werden. Die Ausübung des Vorschlagsrechts erfolgt durch Wahl. Hinsichtlich der Durchführung findet die Vorschrift des § 54, Abs. 3 GO LSA entsprechend Anwendung. Die Vorschläge sollen dem Träger des Brandschutzes mindestens 3 Monate vor Ablauf der Berufungszeit mitgeteilt werden.

  9. Der Stadtwehrleiter, der Leiter der Stadtfeuerwehr und die Ortswehrleiter sowie deren Stellvertreter werden zu Ehrenbeamten auf Zeit der Hansestadt Osterburg (Altmark) ernannt. Die Ernennung erfolgt auf sechs Jahre. Vollendet der Ehrenbeamte innerhalb dieses Zeitraumes das 65. Lebensjahr, erfolgt die Berufung nur bis zu diesem Zeitpunkt.

  10. Der Leiter der Stadtfeuerwehr sowie sein Stellvertreter werden auf Vorschlag der Mitglieder der Einsatzabteilung der Stadtfeuerwehr und nach Anhörung des Stadtwehrleiters durch den Bürgermeister der Hansestadt Osterburg (Altmark) berufen. Der Leiter der Stadtfeuerwehr ist dem Stadtwehrleiter unterstellt. Die Vorschriften nach den Absätzen 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

  11. Der stellvertretende Leiter der Stadtfeuerwehr hat den Leiter der Stadtfeuerwehr im Verhinderungsfall zu vertreten. Ihm wird dauerhaft der Aufgabenbereich "Besondere Schadenslagen" zur Erfüllung übertragen, sofern keine abweichende Regelung in der Dienstanweisung getroffen wurde.

  12. In den Ortsfeuerwehren sind Ortswehrleiter sowie stellvertretende Ortswehrleiter auf Vorschlag der Mitglieder der Einsatzabteilung der jeweiligen Wehr und nach Anhörung des Stadtwehrleiters durch den Bürgermeister der Hansestadt Osterburg (Altmark) zu berufen. Sie sind dem Stadtwehrleiter unterstellt. Die Vorschriften nach den Absätzen 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

  13. Der stellvertretende Ortswehrleiter hat den Ortswehrleiter im Verhinderungsfall zu vertreten. Ihm wird dauerhaft der Aufgabenbereich "Technik" zur Erfüllung übertragen, sofern keine abweichende Regelung in der Dienstanweisung getroffen wurde.

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§ 16
Wehrleitung der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark)

  1. Die Wehrleitung der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) wird durch

    1. den Stadtwehrleiter,
    2. die stellvertretenden Stadtwehrleiter,
    3. den Leiter der Stadtfeuerwehr

    gebildet.

  2. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitglieder der Wehrleitung der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) können durch eine Dienstanweisung geregelt werden. Die mindestens vierteljährlich durchzuführenden Sitzungen der Wehrleitung der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) beruft der Stadtwehrleiter ein. Unter seiner Führung werden die Belange der Feuerwehr beraten und im Rahmen der Zuständigkeit die notwendigen Beschlüsse gefasst.

  3. An der Sitzung nimmt der Bürgermeister der Hansestadt Osterburg (Altmark) oder ein Beauftragter teil. Er kann jederzeit das Wort ergreifen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, verantwortlich hierfür ist der Stadtwehrleiter. Die Niederschrift ist vom Stadtwehrleiter, dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied der Wehrleitung zu unterzeichnen und dem Träger des Brandschutzes zuzuleiten.

  4. Die Wehrleitung der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) kann auf Beschluss der Wehrleitung durch nachfolgende Funktionsträger erweitert werden:

    1. einzelne Ortswehrleiter,
    2. eingesetzte Funktionsträger nach § 14 Abs. 1 und 2 dieser Satzung,
    3. den Leiter der Kinderfeuerwehr,
    4. den Leiter der Jugendfeuerwehr.

  5. Die erweiterte Wehrleitung der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) berät den Stadtwehrleiter in seinen Aufgaben.

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§ 17
Wehrleitung der Stadtfeuerwehr und der Ortsfeuerwehren

  1. Die Leitung der Stadtfeuerwehr und die Ortswehrleitung werden durch den Leiter der Stadtfeuerwehr bzw. die Ortswehrleiter sowie ihre Stellvertreter gebildet.

  2. Hinsichtlich der Aufgaben und Zuständigkeiten gelten die Vorschriften nach § 16, Abs. 2 und 3 der Satzung entsprechend.

  3. Die Wehrleitungen können durch Beschluss der Wehrleitungen um eingesetzte Funktionsträger nach § 14, Abs. 1 und 2 dieser Satzung erweitert werden.

  4. Werden erweiterte Wehrleitungen gebildet, so unterstützen sie den Leiter der Stadtfeuerwehr bzw. die Ortswehrleiter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
    Die Wehrleitung der Stadtfeuerwehr wird mindestens einmal im Quartal einberufen. Die Ortswehrleitungen sind mindestens halbjährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auf der Grundlage der Jahresarbeitspläne. Über jede Sitzung der Wehrleitung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer, vom Leiter der Stadtfeuerwehr bzw. vom Ortswehrleiter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen und dem Träger des Brandschutzes zuzuleiten ist.

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§ 18
Mitgliederversammlung der Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark)

  1. Die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) besteht aus der Wehrleitung der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) und den Ortswehrleitern bzw. den Vertretern im Amt. Die Mitgliederversammlung ist vom Stadtwehrleiter bei Bedarf einzuberufen. Es ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Bürgermeister der Hansestadt Osterburg (Altmark) oder ein Drittel der Mitglieder der Wehrleiter dieses verlangen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind gemäß dem Dienstplan oder bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.

  2. Die Mitgliederversammlung behandelt alle dienstlichen Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark), soweit nicht andere Organe zuständig sind. Auf der ersten Wehrleiterdienstberatung des neuen Jahres gibt der Stadtwehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) für das abgelaufene Jahr.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Stadtwehrleiter oder dessen Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt gemäß § 18, Abs.1, Satz 4. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter beschlussfähig. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und dem Träger des Brandschutzes zuzuleiten.

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§ 19
Mitgliederversammlung der Stadtfeuerwehr und der Ortsfeuerwehren

  1. Die Mitgliederversammlung besteht jeweils aus den Mitgliedern aller Abteilungen der Stadtfeuerwehr und der jeweiligen Ortsfeuerwehr. Die Mitgliederversammlung ist vom Leiter der Stadtfeuerwehr bzw. dem Ortswehrleiter bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Es ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Bürgermeister der Hansestadt Osterburg (Altmark) oder ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung dieses verlangen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind gemäß dem Dienstplan oder bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.

  2. Die Mitgliederversammlung behandelt alle dienstlichen Angelegenheiten der Stadtfeuerwehr bzw. der Ortsfeuerwehr, soweit nicht andere Organe zuständig sind. Im Rahmen der Jahreshauptversammlung hat der Leiter der Stadtfeuerwehr bzw. der Ortswehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Stadtfeuerwehr bzw. der Ortsfeuerwehr für das abgelaufene Jahr zu geben.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Leiter der Stadtfeuerwehr bzw. vom Ortswehrleiter oder deren Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt gemäß § 19, Abs.1, Satz 4. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter beschlussfähig.

  4. Werden Abstimmungen durchgeführt, so wird offen abgestimmt. Die Ausübung des Vorschlagsrechtes nach § 15, Abs.4 BrSchG LSA erfolgt durch Wahl. Insoweit findet § 54, Abs. 3 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt Anwendung.

  5. Diesbezüglich stimmberechtigt ist die Einsatzabteilung. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr und der Alters- und Ehrenabteilung können beratend tätig werden, haben aber kein Stimmrecht.

  6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Stadtfeuerwehr bzw. vom Ortswehrleiter und einem Mitglied der Wehrleitung zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Träger des Brandschutzes und dem Stadtwehrleiter zuzuleiten.

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§ 20
Schadenersatz und Anzeigepflicht bei Schäden

  1. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) sind vom Träger des Brandschutzes gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden und Dienstunfälle inklusive Wege- und Reiseunfälle versichert.

  2. Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehr sind in dem Fall nach Absatz 1 den anderen Angehörigen der Feuerwehr gleichgestellt.

  3. Der Träger des Brandschutzes regelt die Rechtsansprüche der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) auch gegenüber Dritten, sofern sie im oder durch den Feuerwehrdienst entstanden sind.

  4. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) haben dem Träger des Brandschutzes unverzüglich anzuzeigen:

    1. im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden an Privatsachen,
    2. Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung,
    3. Schäden an den Geräten, Fahrzeugen und der Ausrüstung der Feuerwehr.

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§ 21
Versorgung der Einsatzkräfte

Die Versorgung der Einsatzkräfte während des Einsatzes erfolgt auf Anforderung des Einsatzleiters auf Grund der bestehenden Dienstanweisung. Anfallende Kosten werden durch den Träger des Brandschutzes übernommen.

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§ 22
Einheiten für besondere Einsätze

  1. Anlässlich von Großschadenslagen, Notständen oder anderen Gründen, kann im eigenen Interesse oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe der Stadtwehrleiter in Abstimmung mit dem Bürgermeister der Hansestadt Osterburg (Altmark) eine Abteilung für besondere Einsätze aufstellen. Sie führt den Namen "Zug Osterburg".

  2. Der Zug besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung sowie der erforderlichen Technik der Stadtfeuerwehr und der verschiedenen Ortsfeuerwehren entsprechend dem vorgesehenen Anlass.

  3. Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Einheit für besondere Einsätze dem Stadtwehrleiter bzw. dessen dazu beauftragten Stellvertreters.

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§ 23
Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.

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§ 24
Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

  2. Gemäß § 9, Abs. 1 des Gebietsänderungsvertrages vom 01.12.2008 verliert mit Inkrafttreten dieser Satzung das bislang bestehende diesbezügliche Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden seine Gültigkeit.


Hansestadt Osterburg (Altmark), den 25.10.2010

Hartmuth Raden
Bürgermeister
Siegel

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