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1. Änderungssatzung zur Satzung der Hansestadt Osterburg (Altmark) über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger sowie über die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters
Entschädigungssatzung
Aufgrund der §§ 6 und 33 Abs. 1 und § 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in der derzeit geltenden Fassung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383) und RdErl. des MI vom 17.12.2008 (MBl. LSA S. 874) in der geänderten Fassung vom 30.10.2009 (MBl. LSA S. 749) sowie der Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) vom 07.03.2002 (GVBl. LSA 2002 S. 108) in der geltenden Fassung vom 08.03.2005 (GVBl LSA S.120 ) hat der Stadtrat der Hansestadt Osterburg (Altmark) am 15.12.2010 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Änderungen
Die Satzung der Hansestadt Osterburg (Altmark) über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger sowie über die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters vom 01.07.2009 wird in den §§ 2, 3 und 8 wie folgt geändert:
§ 2
Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates und deren Ausschüsse
- Mitglieder des Stadtrates
Den Mitgliedern des Stadtrates wird als Aufwandsentschädigung eine
- monatliche Pauschalsumme in Höhe von 75,00 €
sowie
- ein Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 € je Sitzung und Tag
gewährt.
- Vorsitzender des Stadtrates
Der Vorsitzende des Stadtrates erhält eine zusätzliche Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschalsumme in einfacher Höhe der Aufwandsentschädigung für Stadträte
- Vorsitzende der beratenden Ausschüsse
Die Vorsitzenden der beratenden Ausschüsse erhalten zusätzlich eine Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschalsumme in Höhe der Hälfte der Aufwandsentschädigung für Stadträte.
- Vorsitzende der Fraktionen
Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten zusätzlich eine Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschalsumme in Höhe der Hälfte der Aufwandsentschädigung für Stadträte.
- Die Aufwandsentschädigung entfällt ganz, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht ausgeübt wird. Im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten wird dem Stellvertreter ab diesem Zeitraum diese zusätzliche Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe gezahlt.
- Sachkundige Einwohner
Sachkundigen Einwohnern, die zu Mitgliedern beratender Ausschüsse bestellt werden, wird die Aufwandsentschädigung in Form eines
Sitzungsgeldes in Höhe von 13,00 € je Sitzung und Tag
gewährt.
- Das Sitzungsgeld wird für die aktenkundige (persönliche Unterschriftsleistung auf der Anwesenheitsliste) Teilnahme an Stadtrats-, und Ausschusssitzungen gewährt.
Je Tag darf nur für eine Sitzung Sitzungsgeld gezahlt werden.
- Der Pauschalbetrag wird monatlich zum 01. eines Monats im Voraus gezahlt. Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird der Pauschalbetrag für jeden, an dem kein Anspruch besteht, anteilig gekürzt.
- Das Sitzungsgeld wird monatlich rückwirkend in Abhängigkeit der Vorlage der Anwesenheitslisten zum 01. eines jeden Monats gezahlt.
§ 3
Aufwandsentschädigung für Ortsbürgermeister
- Die Ortsbürgermeister erhalten einen monatlichen Pauschalbetrag als Aufwandsentschädigung in Höhe von:
- bis 400 Einwohner 150,00 €
- bis 600 Einwohner 200,00 €
- bis 1.000 Einwohner 230,00 €
- bis 7.000 Einwohner 350,00 €
- Der Pauschalbetrag wird zum 1. eines jeden Monats im Voraus gezahlt.
- Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird die Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, anteilig gekürzt.
- Übt der ehrenamtlich tätige Ortsbürgermeister seine Tätigkeit länger als einen Monat ununterbrochen nicht aus, entfällt der Anspruch auf die Zahlung der Aufwandsentschädigung.
- Im Fall der Verhinderung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 1 Monat wird dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung in Höhe derjenigen des Vertretenen gewährt. Diese Aufwandsentschädigung wird nachträglich gezahlt.
§ 8
Aufwandsentschädigung für den hauptamtlichen Bürgermeister und den Vertreter für den Verhinderungsfall
- Der hauptamtliche Bürgermeister erhält gemäß § 6 i. V. m. § 7 KomBesVO eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 120,00 Euro.
- Führt der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters die Dienstgeschäfte des Bürgermeisters länger als drei Monate, so erhält er in Anlehnung an den § 6 Abs. 5 KomBesVO für die darüber hinausgehende Zeit, jedoch erst nach Wegfall der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters, drei Viertel der für diesen festgesetzten Aufwandsentschädigung.
§ 2
Inkrafttreten
- Die 1. Änderungssatzung tritt in den §§ 2 und 3 tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft.
Die 1. Änderungssatzung tritt in § 8 tritt zum 01.01.2011 in Kraft.
- Zum gleichen Zeitpunkt treten die §§ 2, 3 und 8 der Entschädigungssatzung der Hansestadt Osterburg (Altmark) vom 01.07.2009 außer Kraft.
Hansestadt Osterburg (Altmark), den 16.12.2010
Bürgermeister
Hartmuth Raden |
Dienstsiegel |
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