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Benutzungsordnung der Stadt- und Kreisbibliothek Osterburg-Stendal (Stadtbibliothek)
Inhaltsverzeichnis
Präambel
§ 1 - Allgemeines
§ 2 - Benutzerkreis, Gebührenordnung, Öffnungszeiten
§ 3 - Anmeldung
§ 4 - Benutzerausweis
§ 5 - Ausleihe
§ 6 - Rückgabe, Versäumnisgebühren
§ 7 - Pflichten des Benutzers, Haftung, Schadensersatz
§ 8 - Zusätzliche Leistungen, Fernleihe, Internetnutzung
§ 9 - Ausschluss von der Benutzung, Hausordnung
§ 10 - Inkrafttreten
Anlage 1 - Hausordnung
Präambel
Der Stadtrat Osterburg hat in seiner Sitzung am 24.03.2011 aufgrund der §§ 6 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBL. LSA, Seite 568) in Verbindung mit dem § 5 des Kommunalabgabegesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBL.LSA, Seite 405), in ihren jeweils zur Zeit geltenden Fassungen, folgende Benutzungsordnung beschlossen:

§ 1 Allgemeines
Die Stadtbibliothek Osterburg wird von der Hansestadt Osterburg (Altmark), im Folgenden Stadt genannt, und die Kreisbibliothek (Fahrbücherei) Stendal wird vom Landkreis Stendal als jeweils öffentliche und rechtlich selbstständige Einrichtung betrieben.
Eine "Vereinbarung des Landkreises Stendal und der Hansestadt Osterburg (Altmark) für die Betreibung der Kreisbibliothek (Fahrbücherei) Stendal" regelt - in ihrer jeweils gültigen Fassung - Inhalt und Aufgaben, Eigentumsverhältnisse, Verwaltung, Personal, Aufteilung der Kosten und Rechnungslegung für die Bewirtschaftung der Kreisbibliothek (Fahrbücherei), welche im Gebäude der Stadtbibliothek in Osterburg, Großer Markt 10, ihren Sitz hat.
Die Stadt- und Kreisbibliothek hat die Aufgabe, Medien zu Zwecken der Information, der allgemeinen, schulischen und beruflichen Bildung, zur Unterhaltung und Freizeitgestaltung bereitzustellen.
Die Benutzung der Stadt- und Kreisbibliothek richtet sich nach dem öffentlichen Recht.

§ 2 Benutzerkreis, Gebührenordnung,
Die Stadt- und Kreisbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung, die von natürlichen und juristischen Personen sowie Vereinen genutzt werden kann
Die Benutzung der Stadt- und Kreisbibliothek ist unentgeltlich. Unberührt hiervon bleiben Gebühren wie sie in der Gebührenordnung der Stadt- und Kreisbibliothek geregelt sind.
Angaben zu Gebühren und Ausleihfristen sowie weitere Regelungen, die aus dieser Benutzungsordnung hervorgehen, gelten nur für die Stadtbibliothek Osterburg. Für die Kreisbibliothek (Fahrbücherei) Stendal gelten gesonderte Gebühren, Ausleihfristen und Regelungen.
Die Stadt- und Kreisbibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten. Diese werden durch Aushang bekannt gegeben.

§ 3 Anmeldung
Für die Entleihung von Medien sind eine persönliche Anmeldung und die Ausstellung eines Benutzerausweises erforderlich.
Bei der Anmeldung ist zur Feststellung der Person und des Wohnsitzes ein gültiger Personalausweis oder ein gleichgestelltes Ausweisdokument mit amtlichem Adressennachweis vorzulegen.
Der Benutzer erkennt mit seiner Unterschrift die Benutzungsordnung an und erteilt seine Einwilligung, die Angaben zur eigenen Person elektronisch zu speichern. Die Speicherung der Daten erfolgt unter Beachtung des Datenschutzgesetzes des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt. Gespeicherte Daten werden von der Bibliothek nicht an Dritte weitergegeben.
Minderjährige können Benutzer werden, wenn sie das 6. Lebensjahr vollendet haben. Für die Anmeldung des
Kindes bzw. Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gibt der Erziehungsberechtigte durch Unterschrift auf dem Anmeldeformular seine Einwilligung in das Benutzungsverhältnis. Damit sind Minderjährige berechtigt, alle Leistungen der Bibliothek (entsprechend ihres Alters) einschließlich
Internet zu nutzen. Der Erziehungsberechtigte verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren.
Juristische Personen, Personenvereinigungen, Bildungsinstitute und Dienststellen können die Stadt- und Kreisbibliothek durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte natürliche Personen nutzen. Mit der Unterschrift des Bevollmächtigten gemäß dieser Satzung gilt die Kenntnisnahme der Satzung auch mit Wirkung für die Institution als bestätigt.

§
4 Benutzerausweis
Nach Anmeldung erhält jeder Benutzer einen Benutzerausweis. Der Benutzerausweis gilt jeweils nur in der
Einrichtung, in der er ausgestellt wurde.
Der Benutzerausweis ist nicht auf andere Personen übertragbar. Der Benutzer ist verpflichtet, den Verlust seines Benutzerausweises sowie Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift unverzüglich der Stadt- und Kreisbibliothek mitzuteilen.
Für die Ausstellung eines Ersatz-Benutzerausweises aufgrund von Abhandenkommen oder Beschädigung ist eine Gebühr gemäß der Gebührenordnung der Stadt- und Kreisbibliothek zu zahlen.
Im Falle eines Ausschlusses von der Benutzung gemäß dieser Ordnung oder bei Fortfall der Benutzungsvoraussetzungen ist der Benutzerausweis zurückzugeben.

§ 5 Ausleihe
Die Ausleihe von Medien erfolgt nur gegen Vorlage des Benutzerausweises.
In der Stadtbibliothek gelten folgende Ausleihfristen:
| Bücher, Zeitschriften, Tonträger, Spiele, elektronische/digitale Medien: |
4 Wochen |
| Filme |
1 Woche |
Präsenzbestand der Stadt- und Kreisbibliothek wird nur in Sonderfällen entliehen.
Die Leihfrist kann auf Antrag des Benutzers um weitere vier Wochen, bei Filmen um eine weitere Woche,verlängert werden, sofern keine Vorbestellungen der betreffenden Medien vorliegen. Die Stadt- und Kreisbibliothek kann bei Antrag auf Verlängerung der Ausleihfrist die Vorlage der ausgeliehenen
Medien verlangen.
Die Ausleihfristen und Verlängerungsoptionen können in gerechtfertigten Einzelfällen durch die Stadt- und Kreisbibliothek geändert werden.
Die Anzahl der von einer Person entleihbaren Medien kann durch die Stadt- und Kreisbibliothek begrenzt werden.

§ 6 Rückgabe,
Versäumnisgebühren
Die entliehenen Medien der Stadt- und Kreisbibliothek sind spätestens am letzten Tag der Ausleihfrist vollständig (d. h. Bücher mit Schutzumschlag und/oder Beilagen, Spiele mit allen Teilen, AV-Medien mit Hüllen und Cover, etc.) zurückzugeben.
Bei Überschreiten der Ausleihfrist werden Versäumnisgebühren gemäß Ziffer 2 der Gebührenordnung der Stadt- und Kreisbibliothek erhoben. Die Versäumnisgebühren entstehen unabhängig davon, ob der Benutzer eine schriftliche Mahnung erhalten hat. Wenn nach drei schriftlichen Mahnungen keine Rückmeldung durch den
Benutzer erfolgt ist, wird das Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingeleitet. Bei Minderjährigen werden die Mahnungen an den Erziehungsberechtigen gerichtet.
Die Stadt- und Kreisbibliothek kann die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter Gegenstände sowie der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen.
Soweit die Leihfrist nicht schuldhaft überschritten ist, kann die Versäumnisgebühr ganz oder teilweise erlassen werden. Das fehlende Verschulden ist glaubhaft zu machen.

§ 7 Pflichten des
Benutzers, Haftung, Schadensersatz
Der Benutzer ist verpflichtet, ausgeliehene Medien sorgfältig zu behandeln und vor Verlust, Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Vor jeder Ausleihe hat der Benutzer die Medien auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu überprüfen. Mängel sind der Stadt- und Kreisbibliothek unverzüglich nach ihrer Feststellung mitzuteilen.
Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts entliehener Medien obliegt dem Benutzer. Ergeben sich Forderungen Dritter nach dem Urheberrecht, so hat der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter die Stadt- und Kreisbibliothek von diesen freizustellen.
Die Benutzung entliehener Medien sowie der bereit gestellten Arbeitsplätze und des Internets erfolgt auf eigene Verantwortung. Die Stadt- und Kreisbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der Medien, der Arbeitsplätze und des Internets entstehen.
Für den Verlust oder die Beschädigung von Medien und Bibliotheksgut während der Benutzung hat der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter gemäß der Gebührenordnung der Stadt- und Kreisbibliothek Ersatz zu
leisten, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Er haftet in jedem Fall für die unzulässige Weitergabe an Dritte.
Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter haftet für Schäden, die durch den Missbrauch seines Benutzerausweises entstehen. Das gilt nicht, wenn der Verlust des Benutzerausweises unverzüglich, d. h. am selben Tag, der Stadt- und Kreisbibliothek gemeldet wurde.

§ 8 Zusätzliche
Leistungen, Fernleihe, Internetnutzung
Für ausgeliehene Medien kann die Stadt- und Kreisbibliothek auf Wunsch des Benutzers Vorbestellungen entgegen nehmen.
Im Auftrag des Benutzers beschafft die Stadt- und Kreisbibliothek nach den dafür geltenden Bestimmungen Literatur über den Fernleihverkehr aus anderen Bibliotheken Deutschlands. Für deren Nutzung gelten zusätzliche Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek. Der Auftrag ist gebührenpflichtig gemäß der Gebührenordnung. Über die in der Gebührenordnung geregelte Fernleihe-Gebühr hinaus, kann die entsendende Bibliothek Kosten geltend machen (z. B. bei mehr als 20 Kopienseiten). Diese sind vom Benutzer zu tragen.
Werden im Auftrag des Benutzers Kopien von Bibliotheksgut durch das Bibliothekspersonal oder selbständig hergestellt, so sind diese kostenpflichtig gemäß der Gebührenordnung und nur unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen des Urheberrechts erstellbar.
Die Stadt- und Kreisbibliothek stellt einen öffentlichen Internetzugang bereit, der entsprechend dem Bildungs- und Informationsauftrag der Bibliothek genutzt werden kann.
Die Nutzung des Internets ist für angemeldete Benutzer der Stadt- und Kreisbibliothek kostenlos. Für nicht angemeldete Personen ist die Internetnutzung kostenpflichtig gemäß der Gebührenordnung. Nicht angemeldete Benutzer müssen sich mit den Bedingungen der Internetnutzung vertraut machen und diese durch Unterschrift bestätigen. Die Internetgebühren sind sofort nach Beendigung der Sitzung an der Ausleihtheke zu begleichen.
Der Abruf jugendgefährdender oder rechtswidriger Dienste ist untersagt und führt zum sofortigen unbefristeten und unwiderruflichen Ausschluss von der Nutzung dieser Dienstleistung der Stadt- und Kreisbibliothek.
Die Stadt- und Kreisbibliothek ist nicht verantwortlich für Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über den bereitgestellten Zugang abgerufen werden. Die Art der betrachteten Internetinhalte kann von der Stadt- und Kreisbibliothek nicht ständig kontrolliert werden.
Es darf keinerlei Änderung oder Manipulation am Computer vorgenommen werden. Die Missachtung dieser Regel führt zum Ausschluss von der Benutzung dieser Dienstleistung.
Es besteht die Möglichkeit gegen eine Gebühr gemäß der Gebührensatzung Ausdrucke anzufertigen.
Der Nutzer des Internets haftet für Schadensansprüche Dritter, die aufgrund von Missbrauch des Internetzugangs (z. B. illegaler Download) geltend gemacht werden.

§ 9 Ausschluss von der Benutzung, Hausordnung
Personen, die wiederholt gegen die Vorschriften dieser Benutzungsordnung verstoßen, können von der weiteren Benutzung der Stadt- und Kreisbibliothek ausgeschlossen werden.
In einer separaten Hausordnung werden die Regelungen zur Nutzung des Gebäudes der Stadt- und Kreisbibliothek bekannt gegeben. Die Hausordnung ist jederzeit einsehbar und strikt einzuhalten.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die Stadt- und Kreisbibliothek Osterburg-Stendal in der Form der 2. Änderungssatzung vom 08.05.2003 außer Kraft.
Hansestadt Osterburg (Altmark), den 25.03.2011
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Hartmuth Raden Bürgermeister
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Dienstsiegel
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Anlage 1 - Hausordnung
Der Aufenthalt in den Räumen der Stadt- und Kreisbibliothek ist nur für die zweckbestimmte Nutzung
erlaubt. In dem Leseraum der Stadt- und Kreisbibliothek ist Ruhe zu bewahren.
Taschen und Beutel sind durch die Benutzer bei Betreten der Besucherräume der Stadt- und Kreisbibliothek in die bereitstehenden Taschenschränke einzuschließen. Die Taschenschränke sind vor Verlassen der Besucherräume zu räumen. Schlüssel dürfen bei Verlassen des Gebäudes nicht mitgenommen werden. Gegenstände, die sich außerhalb der Öffnungszeiten in den Schließfächern befinden, werden vom Personal der
Stadt- und Kreisbibliothek herausgenommen und als Fundsachen nach Maßgabe dieser Hausordnung Abs. 7 behandelt. Für abhanden gekommene Schlüssel ist Schadenersatz gemäß der Gebührenordnung zu leisten.
Für Beschädigung und das Abhandenkommen von Garderobe und privaten Gegenständen in den Räumen der
Stadt- und Kreisbibliothek haftet die Stadt sowie ihre Bediensteten nicht.
Sofern der Pflicht zur Aufbewahrung der Taschen und Beutel
nicht nachgekommen wurde, ist das Personal der Stadt- und
Kreisbibliothek berechtigt, Einblick in die mitgebrachten Taschen
und Beutel zu verlangen.
Die Benutzer der Stadt- und Kreisbibliothek haben alles zu unterlassen, was den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Ablauf des Bibliotheksbetriebes zuwiderläuft. Insbesondere das Telefonieren mit dem Handy, das Rauchen, Essen, Trinken ist in den Räumen der Stadt- und Kreisbibliothek verboten. Verhaltensweisen, die andere Benutzer stören oder das Gebäude und die Gegenstände der Stadt- und
Kreisbibliothek gefährden, sind zu unterlassen. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
Tiere - mit Ausnahme von Blindenhunden - Fahrräder, Gepäckstücke und sonstige sperrige Güter dürfen
nicht in die Bibliotheksräume mitgenommen werden.
Fundsachen sind beim Bibliothekspersonal abzugeben. Der Verlierer wende sich an das Personal der Stadt- und Kreisbibliothek. Die Fundsachen werden einmal vierteljährlich an das Ordnungsamt der Stadt abgeliefert.
Sammlungen, Werbungen sowie jegliche Gewerbetätigkeit sind in der Stadt- und Kreisbibliothek nicht gestattet. Über Ausnahmen bestimmt die Bibliotheksleitung in Abstimmung mit dem Fachamt. Der Leiter und die Mitarbeiter der Stadt- und Kreisbibliothek üben das Hausrecht aus.

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