|
Bekanntmachungssatzung der Stadt Osterburg (Altmark)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 2 Bekanntmachung von Sitzungen
§ 3 Allgemeines
§ 4 Inkrafttreten
Aufgrund der §§ 6 und 44 Abs. 3 Ziffer 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 01.07.2009 folgende Bekanntmachungssatzung beschlossen.
§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen
- Soweit nicht Rechtsvorschriften andere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Mitteilungs- und Amtsblatt der Hansestadt Osterburg (Altmark). Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das Mitteilungs- und Amtsblatt den bekannt zu machenden Text enthält.
- Enthalten gesetzlich erforderliche Bekanntmachungen Pläne, Karten, Zeichnungen und sonstige Anlagen, die sich wegen ihrer Eigenart entweder nicht oder nur mit Schwierigkeiten drucken oder in Textform darstellen lassen, dann wird für diese Bestandteile eine Ersatzbekanntmachung durch Auslegung vorgenommen. Die Auslegung erfolgt im Verwaltungsgebäude der Hansestadt Osterburg (Altmark), Ernst-Thälmann-Straße 10, während der Dienststunden. Auf die Auslegung wird unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung im Mitteilungs- und Amtsblatt der Hansestadt Osterburg (Altmark) bzw. aus Zeitgründen in den örtlichen Tageszeitungen "Volksstimme, Lokalausgabe Osterburg" und "Altmark-Zeitung, Region Osterburg " oder im Schaukasten nach § 2 Abs. 1 spätestens am Tage vor deren Beginn hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält.
§ 2
Bekanntmachung von Sitzungen
- Die Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort öffentlicher Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse erfolgt sofern zeitlich möglich, auch bei einer gemäß § 51 Abs. 4 Satz 5 GO LSA formlos und ohne Frist einberufenen Sitzung durch Aushang im Schaukasten am Verwaltungsgebäude, Ernst-Thälmann-Straße 10 in 39606 Hansestadt Osterburg (Altmark). Die Aushängefrist beträgt mindestens drei Tage vor Sitzungsbeginn.
- Die Bekanntmachung der Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzungen der Ortschaftsräte erfolgt wie folgt durch Aushang:
| Ballerstedt |
Schaukasten an der Bushaltestelle in Ballerstedt
Schaukasten am Spielplatz in Kl. Ballerstedt |
| Düsedau |
Schaukasten am Dorfgemeinschaftshaus, Alte Dorfstraße 14 in Düsedau
Schaukasten am Dorfgemeinschaftshaus, Schloßstraße 4 in Calberwisch |
| Erxleben |
Schaukasten an der Bushaltestelle in Erxleben
Schaukasten an der Bushaltestelle in Polkau |
| Flessau |
Schaukasten am alten Feuerwehrgerätehaus in Flessau
Schaukasten am Spielplatz in Storbeck
Schaukasten an der Leichenhalle in Natterheide
Schaukasten am Spielplatz in Wollenrade
Schaukasten am Feuerwehrbrunnen in Rönnebeck |
| Gladigau |
Schaukasten an der Bushaltestelle in Orpensdorf
Schaukasten vor dem Friedhof in Schmersau
Schaukasten an der Bushaltestelle in Gladigau |
| Königsmark |
Schaukasten am alten Gemeindebüro, Hauptstrasse 11 in Königsmark
Schaukasten in Rengerslage an der Bushaltestelle
Schaukasten in Wolterslage an der Bushaltestelle |
| Krevese |
Schaukasten am Dorfgemeinschaftshaus, Am Gänseberg 4 in Krevese |
| Meseberg |
Schaukasten an der Bushaltestelle in Meseberg |
| Rossau |
Schaukasten am Containerplatz in Rossau
Schaukasten am Friedhof, in Schliecksdorf |
| Walsleben |
Schaukasten vor dem Gemeindehaus, Schulstraße 15 in Walsleben
Schaukasten an der Gaststätte Kersten, Hauptstraße 1 in Walsleben
Schaukasten in Uchtenhagen gegenüber der Kirche |
| Osterburg |
Schaukasten am Verwaltungsgebäude, Ernst-Thälmann-Straße 10 in der Hansestadt Osterburg (Altmark)
Schaukasten am Rathaus, Kleiner Markt 7 in der Hansestadt Osterburg (Altmark) |
- Die Aushängefrist beträgt mindestens drei Tage vor dem Sitzungstermin.
- Auf Aushängen ist zu vermerken, von wann bis wann und wo ausgehängt wird. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages ihres Aushangs in den dafür bestimmten Schaukästen vollendet. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei der Frist nicht mit. Aushänge für Sitzungen dürfen frühestens am Tag nach der Sitzung abgenommen werden
§ 3
Allgemeines
Alle übrigen Bekanntmachungen sind in der "Altmark-Zeitung, Region Osterburg" und in der "Volksstimme, Lokalausgabe Osterburg" zu veröffentlichen. An die Stelle dieser Veröffentlichung kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung auch der Aushang im Schaukasten am Verwaltungsgebäude, Ernst-Thälmann-Straße 10, in der Hansestadt Osterburg (Altmark) treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft.
Soweit Angelegenheiten einer Ortschaft in besonderem Maße berührt werden, sind die Bekanntmachungen in der jeweiligen Ortschaft auszuhängen.
Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hansestadt Osterburg (Altmark), 06.07.2009
Hartmuth Raden
Bürgermeister |
Dienstsiegel |
|
|