Baumschutzsatzung
der Hansestadt Osterburg (Altmark) mit Ortschaften



Inhaltsverzeichnis

§ 1   Geltungsbereich, Schutzzweck
§ 2   Schutzgegenstand
§ 3   Verbotene Handlungen
§ 4   Schutz- und Pflegemaßnahmen
§ 5   Genehmigungspflichtige Handlungen (Ausnahmen)
§ 6   Baumschutz bei Baugenehmigungsverfahren
§ 7   Ersatzpflanzung
§ 8   Folgenbeseitigung
§ 9   Ordnungswidrigkeiten
§10  Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 6, 8 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S. 569), in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung vom 10.08.2009 (GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Art. 2 des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 08.07.2010 (GVBl. LSA S. 406) und des § 22 (2) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 39 (3) Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Stadtrat der Hansestadt Osterburg (Altmark) am 15.12.2010 folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Geltungsbereich, Schutzzweck

  1. Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf den Innenbereich gemäß § 34 BauGb der Hansestadt Osterburg (Altmark) mit den Ortschaften Ballerstedt, Düsedau, Erxleben, Flessau, Gladigau, Königsmark, Krevese, Meseberg, Rossau, Walsleben und Osterburg

  2. Zweck dieser Satzung ist es, den Bestand an Bäumen, Hecken und Gehölzgruppen in ihrem Geltungsbereich zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.

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§ 2
Schutzgegenstand

  1. Die Bäume, Hecken und Gehölzgruppen im Geltungsbereich dieser Satzung werden im nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt:

    1. Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm,

    2. mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn ein Stamm einen Stammumfang von mindestens 60 cm aufweist oder die Summe des Stammumfanges mindestens 120 cm beträgt.

    3. Hecken und Gehölzgruppen von mindestens 20 m² Fläche,

    4. Bäume mit einem geringeren Stammumfang sowie Hecken und Gehölzgruppen von weniger als 20 m² Fläche, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, insbesondere als Ersatzpflanzung nach der Baumschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung nach § 7 dieser Satzung oder als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gepflanzt wurden.

  2. Der Stammumfang von Bäumen ist in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden zu messen.

  3. Diese Satzung gilt nicht für:

    1. intensiv bewirtschaftete Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen, Esskastanien und Edelebereschen.

    2. Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Sachsen-Anhalts

    3. Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen,

    4. Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage.

  4. Der Schutz von Streuobstbeständen regelt sich nach § 37 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.


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§ 3
Verbotene Handlungen

  1. Es ist verboten, die geschützten Landschaftsbestandteile zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern.

  2. Zerstörungen sind Eingriffe im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich des Baumes, die das Absterben bewirken.

  3. Als Beschädigung sind insbesondere folgende Einwirkungen auf den Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich der geschützten Landschaftsbestandteile anzusehen:

    1. die Befestigung des durch die Kronentraufe begrenzten Wurzelbereiches mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton),

    2. das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer unbefestigten Fläche im Kronentraufbereich von Bäumen, wenn diese nicht behördlich als Parkplatz ausgewiesen ist,

    3. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,

    4. das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Baumaterialien,

    5. das Ausbringen von Herbiziden.

  4. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt dann vor, wenn Handlungen vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen des Baumes erheblich einwirken.

  5. Nicht unter die Verbote nach Absatz 1 fallen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere die Beseitigung abgestorbener Äste, die Beseitigung von Krankheitsherden, die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes sowie der Rückschnitt bzw. das Auf-Stock-Setzen von Sträuchern und Hecken zum Zweck der natürlichen Verjüngung.

  6. Nicht unter die Verbote nach Absatz 1 fallen ferner unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert. Die getroffenen Maßnahmen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der gefällte Baum, Strauch oder die entfernten Teile sind mindestens zehn Tage nach der Anzeige zur Kontrolle bereitzuhalten.

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§ 4
Schutz- und Pflegemaßnahmen

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben auf ihren Grundstücken stehende Bäume und andere geschützte Landschaftsbestandteile zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen auf die geschützten Landschaftsbestandteile zu unterlassen. Entstehende Schäden sind fachgerecht zu sanieren. Pflege- und Erhaltungsschnitte zur Gesundhaltung des Baumes oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr der öffentlichen Sicherheit sind ordnungsgemäß und fachgerecht durchzuführen.

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§ 5
Genehmigungspflichtige Handlungen (Ausnahmen)

  1. Die Hansestadt Osterburg (Altmark) kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, Ausnahmegenehmigungen von den Verboten des § 3 erteilen, wenn die Einhaltung des Verbotes im Einzelfall

    1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Zweck der Schutzausweisung vereinbar ist oder

    2. eine nach sonstigen öffentlichen - rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung des Grundstückes sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann.

  2. Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn

    1. der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist, den geschützten Landschaftsbestandteil zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht von dieser Verpflichtung befreien kann,

    2. von dem geschützten Landschaftsbestandteil Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und Gefahren nicht auf andere Weise beseitigt werden können.

    3. der geschützte Landschaftsbestandteil krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit bestmöglichem Aufwand nicht möglich ist oder

    4. die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils aus überwiegendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist.

  3. Ausnahmen sind schriftlich mit Begründung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bestandsplan mit Foto beizufügen, auf dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Landschaftsbestandteile nach Standort, Art, Höhe, Stammumfang und bei Sträuchern nach Standort, Art, Höhe und flächiger Ausdehnung ersichtlich sind.

  4. Auf Grundlage des Antrages und eigener Feststellungen entscheidet die Verwaltung in einer angemessenen Frist über den Antrag durch gebühren - pflichtigen Bescheid. Die Erlaubnis aufgrund einer beantragten Ausnahme oder Befreiung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere der Verpflichtung zu Ersatzleistungen nach § 7 verbunden werden.

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§ 6
Baumschutz bei Baugenehmigungsverfahren

Soll die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt werden, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume, Feldhecken und Sträucher entfernt, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist vor dem Bauantrag eine Erlaubnis bzw. Befreiung gemäß § 5 Abs. 1 einzuholen.

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§ 7
Ersatzpflanzung

  1. Wird auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 eine Ausnahme erteilt, hat der Antragsteller nach Maßgabe des Abs. 2 für jeden entfernten, zerstörten - (beschädigten oder in seinem Aufbau wesentlich veränderten) - Baum eine Erstpflanzung auszuführen. Wird eine Ausnahme auf
    § 5 Abs. 2 gestützt, kann der Antragsteller unter Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege von einer Erstpflanzung ganz oder teilweise befreit werden. Sind die gepflanzten Bäume bis zum Beginn der dritten Vegetationsperiode nicht angewachsen, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.

  2. Als Ersatz sind in der Regel Bäume bis zu einer bestimmten Anzahl derselben oder zumindest gleichwertigen Art des entfernten, zerstörten - (beschädigten oder im Aufbau wesentlich veränderten ) - Baumes im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen. Beträgt der Stammumfang des entfernten, zerstörten - (beschädigten oder im Aufbau wesentlich veränderten) - Baumes, gemessen in 1,00 m Höhe über dem Erdboden
      50 - 100 cm sind als Ersatz 1 Baum,
    100 - 150 cm 2 Bäume
    und für jede weiteren 50 cm Stammumfang ein weiterer Baum mit einem Mindeststammumfang von 14 - 16 cm (in 1,00 m über dem Erdboden gemessen) zu pflanzen. Sind mehrere Ersatzpflanzungen vorzunehmen, kann ausnahmsweise auch für je zwei Ersatzpflanzungen mit einem Mindeststammumfang von 14 - 16 cm eine Ersatzpflanzung mit einem Mindeststammumfang von 20 - 25 cm zugelassen werden.

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§ 8
Folgenbeseitigung

  1. Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne Genehmigung nach § 5 oder Befreiung nach § 58 NatSchG LSA einen geschützten Baum entfernt oder zerstört, so ist er zur Ersatzpflanzung nach § 7verpflichtet.

  2. Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne eine Genehmigung nach § 5 oder ohne eine Befreiung nach § 58 BnatSchG LSA einen geschützten Baum geschädigt oder seinen Aufbau wesentlich verändert, ist er verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Führt diese Schädigung oder Veränderung zu einer Bestandsminderung, ist er zu einer Ersatzpflanzung nach § 7 verpflichtet.

  3. Hat ein Dritter einen geschützten Baum entfernt, zerstört oder geschädigt, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Folgebeseitigung nach den Absätzen 1 und 2 bis zur Höhe seines Ersatzanspruchs gegenüber dem Dritten verpflichtet.

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§ 9
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 7 GO LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen den Verboten des § 3 geschützte Landschaftsbestandteile beseitigt, zerstört, beschädigt oder wesentlich verändert, ohne im Besitz einer erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein,

    2. der Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 4 nicht nachkommt oder

    3. entgegen § 3 Abs. 6 den gefällten Baum oder Strauch oder den entfernten Bestandteil nicht mindestens zehn Tage zur Kontrolle bereithält

    4. seinen Verpflichtungen zu Ersatzpflanzungen nach § 7 nicht nachkommt

    5. seine Verpflichtung zur Folgebeseitigung nach § 8 nicht erfüllt.

  2. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist.

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§ 10
Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

  2. Gemäß § 9 Abs. 1 des GÄV vom 01.12.2008 verliert mit Inkrafttreten dieser Satzung das bislang besehende Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden bezüglich des Baumschutzes seine Gültigkeit.

Hansestadt Osterburg (Altmark), den 16.12.2010




Raden
Bürgermeister