Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Düsedau


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Steuergegenstand
§ 2 Steuerbefreite Veranstaltungen
§ 3 Steuerschuldner
§ 4 Erhebungsformen
§ 5 Steuermaßstab
§ 6 Ausgabe von Eintrittskarten
§ 7 Steuersätze
§ 8 Entstehung, Festsetzung und
      Fälligkeit der Steuerschuld

§ 9 Pauschsteuer nach festen Sätzen
§ 10 Entstehung und Fälligkeit
        der Steuerschuld, Steuererklärung

§ 11 Pauschsteuer nach der Größe
        des benutzten Raumes

§ 12 Steuer nach der Roheinnahme
§ 13 Meldepflichten
§ 14 Sicherheitsleistung
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Geltung des Kommunalabgabengesetzes
§ 17 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 6 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 15.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) und des § 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) vom 11.06.1991 (GVBl. LSA S. 105) in ihrer jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat Düsedau am 27.05.1998 folgende Neufassung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen:

I. Steuergegenstand, Steuerschuldner, Steuerform

§ 1
Steuergegenstand

Die Gemeinde Düsedau erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im Gemeindegebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art:
  1. Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art;

  2. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen;

  3. den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten (einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld oder Gegenständen sowie Musikautomaten, ausgenommen Spielgeräten für Kleinkinder) in Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind;

  4. Catcher-, Ringkampf- und Boxkampfveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen;

  5. Filmvorführungen und jede ähnliche mit technischen Hilfsmitteln erzeugte Darstellung von Bildern.

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§ 2
Steuerbefreite Veranstaltungen

Steuerfrei sind:
  1. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige Zweck bei der Anmeldung gemäß § 13 angegeben worden ist;

  2. Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis zum 02. Mai und vom 02. Oktober bis zum 05. Oktober aus Anlaß des 1. Mai sowie dem Tag der Deutschen Einheit von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder von Betrieben durchgeführt werden;

  3. Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen.

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§ 3
Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung. Als Unternehmer der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder unmittelbar an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.

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§ 4
Erhebungsformen

  1. Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen.

  2. Die Steuer wird als Kartensteuer (§§ 5-8), als Pauschsteuer (§§ 9-11) oder als Steuer nach der Roheinnahme (§ 12) erhoben.

  3. In der Form der Kartensteuer wird die Steuer erhoben, sofern und soweit die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht ist, es sei denn, daß die Steuer als Pauschsteuer oder nach der Roheinnahme (Abs. 4) zu erheben ist.

  4. Nach der Roheinnahme wird die Steuer erhoben, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung in der Form der Pauschsteuer nicht gegeben sind und entweder auch die Voraussetzungen für die Erhebung in der Form der Kartensteuer nicht gegeben sind oder die Durchführung der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann.

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II. Kartensteuer

§ 5
Steuermaßstab

  1. Die Kartensteuer ist nach dem auf der Karte angegebenen Preis zu berechnen. Sie ist nach dem tatsächlichen Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher oder nachweisbar niedriger ist.

  2. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die für die Teilnahme an den Veranstaltungen gefordert oder geleistet wird. Zum Entgelt gehören auch die etwa gesondert geforderte Steuer und die Vorverkaufsgebühr.

  3. Sind in dem auf der Karte angegebenen Preis oder im Entgelt Beträge für Speisen oder Getränke enthalten, so sind diese Beträge nach den in Betrieben vergleichbarer Art üblichen Sätzen außer Ansatz zu lassen.

  4. Teile des auf der Karte angegebenen Preises oder Entgeltes bleiben außer Ansatz, wenn sie einem Dritten zu einem von der Gemeinde Düsedau als förderungswürdig anerkannten Zweck zufließen.

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§ 6
Ausgabe von Eintrittskarten

  1. Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern und Steuerstempel versehen sein, die Veranstaltung kennzeichnen sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben.

  2. Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Unternehmer verpflichtet, an alle Personen, denen der Zutritt gestattet wird, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise auszugeben. Die entwerteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen der Gemeinde Düsedau auf Verlangen vorzulegen.

  3. Der Unternehmer hat der Gemeinde Düsedau vor der Veranstaltung die Eintrittskarten vorzulegen, die ausgegeben werden sollen. Die Karten müssen bei der Gemeinde Düsedau abgestempelt werden, wenn sie nicht von einer Vertragsdruckerei der Gemeinde Düsedau gedruckt worden sind.

  4. Über die ausgegebenen Karten hat der Unternehmer für jede Veranstaltung einen fortlaufenden Nachweis zu führen. Die nicht ausgegebenen Karten sind drei Monate aufzubewahren und der Gemeinde Düsedau auf Verlangen vorzulegen.

  5. Die Gemeinde Düsedau kann Ausnahmen von den Abs. 1-4 zulassen.

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§ 7
Steuersätze

Die Steuer beträgt in den Fällen des § 1 Ziff. 1,2,4 und 5 20 vom Hundert des Preises oder Entgeltes.Im Falle des § 1 Ziff. 3 gilt § 9 dieser Satzung.

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§ 8
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld

  1. Die Steuerschuld entsteht mit Beginn der Veranstaltung.

  2. Über die ausgegebenen Karten ist innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit der Gemeinde Düsedau abzurechnen. Die Abrechnung gilt als Steuererklärung.Die Gemeinde Düsedau kann andere Abrechnungszeiträume zulassen.

  3. Die Gemeinde Düsedau setzt die Steuer fest und gibt sie dem Steuerschuldner bekannt.
    Die Steuer mindert sich nach der Zahl und dem Preis derjenigen Karten, die gegen Erstattung zurückgenommen worden sind.

  4. Die Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides an den Steuerschuldner fällig.

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III. Pauschsteuer

§ 9
Pauschsteuer nach festen Sätzen

Für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten (§ 1 Nr. 3) beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat für
  1. Geräte mit Gewinnmöglichkeit
    1. bei Aufstellung in allen Räumlichkeiten, die nicht unter 1b) fallen 40,00 DM
    2. bei Aufstellung in Spielhallen 80,00 DM

  2. Geräte gemäß Nr. 1, die gleichzeitig zwei oder mehrere Spiele ermöglichen, gelten die Steuersätze gemäß Nr. 1 a) und 1 b) für jede Gewinnmöglichkeit

  3. Musikautomaten 15,00 DM

  4. Sonstige Geräte ohne Gewinnmöglichkeit
    1. a) bei Aufstellung in allen Räumlichkeiten, die nicht unter 4 b) fallen 20,00 DM
    2. b) bei Aufstellung in Spielhallen 40,00 DM

  5. Geräte, mit denen Gewalt gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, unabhängig vom Aufstellungsort 400,00 DM

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§ 10
Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld, Steuererklärung

  1. Die Steuerschuld entsteht mit der Inbetriebnahme des in § 9 bezeichneten Gerätes.

  2. Die Steuer ist am 15. des Kalendermonats fällig.

  3. Die Gemeinde Düsedau kann vom Unternehmer verlangen, die Geräte gemäß § 9, für die im laufenden Kalendermonat die Steuerschuld entsteht, auf einer von der Gemeinde Düsedau vorgeschriebenen Erklärung nach Art, Anzahl und Aufstellungsort anzugeben.In der Erklärung kann auch bestimmt werden, daß der Unternehmer die Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung).

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§ 11
Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes

  1. Für Veranstaltungen, die im wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen, wird die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes erhoben, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung der Kartensteuer nicht gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn die Durchführung der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann und wenn sich bei der Erhebung in der Form der Pauschsteuer ein höherer Steuerbetrag ergibt.

  2. Die Größe des Raumes wird festgestellt nach der Fläche der für die Vorführung und Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablage und der Aborte

  3. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden Veranden, Zelte und ähnliche Einrichtungen abzurechnen.

  4. Die Steuer beträgt für jede angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 1 Deutsche Mark. Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche werden 40 v.H. dieses Satzes in Ansatz gebracht.

  5. Bei Veranstaltungen, die über 1 Uhr nachts hinausgehen, erhöht sich die Steuer für jede angefangene Stunde um 25 v.H. des in Ziff. 3 genannten Satzes.

  6. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders erhoben.

  7. Die Gemeinde kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn der Nachweis der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung der Steuer nach den Absätzen 1 bis 4 führt.

  8. Die Steuerschuld entsteht mit Beginn der Veranstaltung, im übrigen gilt § 8 entsprechend
.

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IV. Steuer nach der Roheinnahme

§ 12
Steuer nach der Roheinnahme

  1. Für die Steuer nach der Roheinnahme gelten die für die Kartensteuer maßgeblichen Sätze.

  2. Die Steuerschuld entsteht mit Beginn der Veranstaltung.
    Im übrigen gelten § 5 Abs. 4 sowie § 8 Abs. 3 und 4 entsprechend.

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V. Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 13
Meldepflichten

  1. Vergnügungen, die in der Gemeinde Düsedau veranstaltet werden, sind spätestens drei Werktage vorher anzumelden.

  2. Zur Anmeldung sind der Unternehmer der Veranstaltung und der Inhaber der dazu benutzten Räume oder Grundstücke verpflichtet.

  3. Bei Veranstaltungen einzelner Unternehmer kann die Gemeinde Düsedau eine einmalige Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen für ausreichend erklären.

  4. In den Fällen des § 1 Nr. 3 ist die Inbetriebnahme eines Apparates oder Automaten in einer Gaststätte, einem Vereinsraum, einer Kantine oder einem anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort unverzüglich anzumelden.
    Als Inbetriebnahme gilt die erste Aufstellung des Gerätes, wenn der Gemeinde Düsedau entgegenstehende Umstände nicht unverzüglich mitgeteilt worden sind. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit dieses und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Gerätes.
    Die Außerbetriebnahme des angemeldeten Gerätes oder des Austauschgerätes ist unverzüglich zu melden; anderenfalls gilt als Tag der Außerbetriebnahme frühestens der Tag der Meldung.

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§ 14
Sicherheitsleistung

Die Gemeinde Düsedau kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint.

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§ 15
Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen § 6 Abs. 1 und 4 oder § 13 Abs. 4 Satz 1 sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Ordnungsgeld zwischen 100,00 DM und 1.000,00 DM bestraft werden.

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§ 16
Geltung des Kommunalabgabengesetzes


Die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechend Anwendung.

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§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Düsedau in der Fassung vom 09.01.1992 außer Kraft.

Düsedau, den 27.05.1998

Lühr

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Bürgermeister

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