Ordnung über die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser
in Düsedau und Calberwisch


Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates zur Ermächtigung des Bürgermeisters zum Erlass einer Ordnung für die Nutzung der Dorfgemeinschaftshäuser in der Gemeinde Düsedau einschließlich dem Ortsteil Calberwisch wird folgendes verfügt:

  1. Die Dorfgemeinschaftshäuser in Düsedau und Calberwisch sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Düsedau, die zum Zwecke des gesellschaftlichen Zusammenlebens der Einwohner und Bürger der Gemeinde eingerichtet wurden.

  2. Sie dienen ausschließlich zur Durchführung von Versammlungen und Veranstaltungen
    2.1 der Bürger und Einwohner der Gemeinde einschließlich ihres Ortsteiles zu           Einwohnerversammlungen u. ä.,

    2.2 der Freiwilligen Feuerwehren des Ortes und der Ortsteile,

    2.3 von Religionsgesellschaften in der Gemeinde,

    2.4 der ortsansässigen Vereine/Verbände u. ä.,

    2.5 der Einwohner und Bürger sowie sonstigen Personen, Vereinigungen und           Zusammenschlüssen.
  1. Die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser ist beim Bürgermeister der Gemeinde Düsedau oder seinem Beauftragten spätestens zehn Tage vor Durchführung der Versammlung oder der Veranstaltung zu beantragen.

  2. Der Antrag ist formlos schriftlich einzureichen.

  3. Anträge die weniger als zehn Tage vor Durchführung der Veranstaltung eingehen, finden nur Berücksichtigung, wenn das jeweilige Dorfgemeinschaftshaus an noch keinen anderen Nutzer vergeben wurde.

  4. Über die Vergabe der Räumlichkeiten des jeweiligen Dorfgemeinschaftshauses entscheidet der Bürgermeister mindestens zehn Tage vor beabsichtigter Nutzung, sofern die Anträge fristgemäß gestellt wurden.

  5. Liegen mehrere Anträge auf Benutzung eines der Gemeinschaftshäuser vor, regelt sich die Vergabe nach der in Ziffer 4 festgeschriebenen Reihenfolge.
    7.1 Bei Vorliegen von Anträgen zur Benutzung eines der Gemeinschaftshäuser von           Antragstellern einer Gruppe, entsprechend Ziffer 4, ist der Durchführung von           Versammlungen der Vorrang zu geben, sofern diese Anträge fristgemäß gestellt wurden.           Sind jedoch alle Anträge zur Durchführung desselben Vorhabens gestellt, ist dem           Ersteinreicher die Benutzung zu gewähren.
  1. Der Nutzer des jeweiligen Dorfgemeinschaftshauses ist zur Mitbenutzung derAußenanlagen berechtigt.
    8.1 Dieses bedarf keiner gesonderten Beantragung.
  1. Der Nutzer haftet für Schäden, die während seiner Nutzungszeit an den Einrichtungsgegenständen sowie am Gebäude selbst und den Außenanlagen durch ihn, seine Besucher, Mitglieder, Gäste, Beauftragte sowie sonstige Dritte schuldhaft verursacht werden, gegenüber der Gemeinde Düsedau.
    9.1 Die Nachweispflicht, dass es sich um keinen schuldhaft verursachten Schaden handelt,           obliegt dem Nutzer.
  1. Der Nutzer des jeweiligen Dorfgemeinschaftshauses ist berechtigt, den Schlüssel einen Tag vor Durchführung der Versammlung bzw. Veranstaltung vom Bürgermeister in Empfang zu nehmen.
  10.1 Die Rückgabe des Schlüssels hat spätestens am Tag nach dem vereinbarten           Veranstaltungstermin bis 14:00 Uhr zu erfolgen.

  10.2 Erfolgt die Rückgabe des Schlüssels später, wird jeder überzogene Tag als Nutzungstag           gerechnet.
  1. Mit der Übernahme des Schlüssels erkennt jeder Nutzer die Hausordnung für das jeweilige Dorfgemeinschaftshaus an.

  2. Für die Benutzung des jeweiligen Dorfgemeinschaftshauses ist an die Gemeinde Düsedau ein Entgelt zu zahlen.
  12.1 Mit der Gebühr sind auch die Nebenkosten, wie Kosten für Wasserverbrauch und           Abwasser, Heizung, Strom- und Gasversorgung und Schornsteinreinigung abgegolten.

  12.2 Die Müllentsorgung ist nicht Gegenstand der Gebühr und ist vom Nutzer sicher zu stellen.

  12.3 Der Nutzer schließt vor jeder Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses eine Vereinbarung mit           der Gemeinde Düsedau ab. Diese Vereinbarung ist als Anlage beigefügt.

  1. Das Nutzungsentgelt berechnet sich nach den Nutzungstagen.
  13.1 Das Nutzungsentgelt beträgt für ortsansässige Nutzer für das

          Dorfgemeinschaftshaus Düsedau
          pro Tag 50,00 Euro, bis zu 4 Stunden 25,00 Euro.

          Dorfgemeinschaftshaus Calberwisch
          pro Tag 30,00 Euro, bis zu 4 Stunden 15,00 Euro.

          Für Veranstaltungen, gleich welcher Art, von den in Ziffer 2.1 bis 2.4 bezeichneten Nutzern           wird kein Nutzungsentgelt erhoben.

  13.2 Das Nutzungsentgelt für nicht ortsansässige Nutzer beträgt für das jeweilige

          Dorfgemeinschaftshaus Düsedau
          pro Tag 120,00 Euro, für vier Stunden 60,00 Euro.

          Dorfgemeinschaftshaus Calberwisch
          pro Tag 75,00 Euro, für 4 Stunden 30,00 Euro.

  13.3 Das Nutzungsentgelt einer Festzeltgarnitur beträgt 4,00 Euro.
  1. Das Nutzungsentgelt ist innerhalb von 14 Tagen auf das Konto der Gemeinde Düsedau, Kontonummer 3030006696, BLZ 81050555 bei der Kreissparkasse Stendal zu überweisen.
  14.1 Werden bei Rückgabe des Schlüssels Mängel am Dorfgemeinschaftshaus festgestellt, sind           diese dem Bürgermeister anzuzeigen. Dieser entscheidet über die Art der Mängelbeseitigung           bzw. die Höhe des Schadenersatzes.
  1. Schuldner des Entgeltes ist der Nutzer des jeweiligen Dorfgemeinschaftshauses. Wird ein Dorfgemeinschaftshaus von mehreren Nutzern gemeinsam genutzt, haften diese als Gesamtschuldner.

  2. Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen dieser Ordnung sind zulässig. Sie bedürfen des Abschlusses einer Sondernutzungsvereinbarung mit dem Bürgermeister.

  3. Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2007 in Kraft.


Düsedau, den 15.11.2006



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