Zuwendungsrichtlinien der Gemeinde Ballerstedt


Inhaltsverzeichnis

§  1    Zuwendungen
§  2    Bewilligungsvoraussetzung
§  3    Bewilligung
§  4    Verwendung der Zuwendungen
§  5    Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers
§  6    Nachweis der Verwendung
§  7    Inkrafttreten

§ 1
Zuwendungen

  1. Die Gemeinde Ballerstedt gewährt im Rahmen ihres Haushalts- und Finanzplanes Zuwendungen.Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie sind Ausgaben für Leistungen an natürliche und juristische Personen (Antragsteller) zur Erfüllung bestimmter Zwecke.

  2. Keine Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie sind Sachleistungen und Entgelte, auf die der Empfänger einen dem Grund oder der Höhe nach unmittelbaren durch Rechtsvorschrift oder Vertrag begründeten Anspruch hat.

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§ 2
Bewilligungsvoraussetzung

  1. Zuwendungen sind nur dann zu gewähren, wenn der Zuwendungszweck nicht durch eigene Mittel des Antragstellers, Zuwendungen Dritter, die Übernahme von Bürgschaften oder sonstige Gewährleistung erreicht werden kann.

  2. Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es einen schriftlichen Antrag. Der Antrag soll rechtzeitig, regelmäßig bis zum 31.12. des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Jahres gestellt werden.

    Der Antrag muss folgende Mindestangaben enthalten:

      • Bezeichnung des Trägers
      • Finanzplan bei Förderung von Projekten
      • Zeitplan des Mittelbedarfs
      • Begünstigung und Nutzeffekt
      • Zuwendungszweck

  3. Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur solche Maßnahmen bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden.

  4. Zuwendungen sind auf einem Höchstbedarf zu begrenzen. Der Gesamtbetrag der Zuwendungen soll regelmäßig 50 v. H. der förderfähigen Gesamtaufwendungen nicht überschreiten.

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§ 3
Bewilligung

  1. Die Bewilligung von Zuwendungen obliegt dem Gemeinderat.
  2. Die Erstellung des Bewilligungsbescheides obliegt der Verwaltung.

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§ 4
Verwendung der Zuwendungen

  1. Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet werden.
    Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

  2. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird.

  3. Wird der Zuwendungsbetrag nicht vollständig verbraucht, so ist der verbleibende Betrag zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Restbeträge unter 20,00 DM/ ab 01.01.2002 10,00 €.

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§ 5
Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich bei der Verwaltungsgemeinschaft anzuzeigen, wenn
  • sich eine Verringerung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung von mehr als 500,00 DM/ ab 01.01.2002 250,00 € ergibt.

  • der Zuwendungszweck wegfällt oder sich ändert.

  • die abgerufenen Mittel nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können.

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§ 6
Nachweis der Verwendung

  1. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von 3 Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszweckes, spätestens jedoch 3 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nachzuweisen (Verwendungsnachweis).

  2. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Mit dem Nachweis sind alle Belege im Original über Einnahmen und Ausgaben vorzulegen.

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§ 7
Inkrafttreten

Die Zuwendungsrichtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Ballerstedt, den 09.04.2001


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Bürgermeister

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