Benutzungs- und Gebührensatzung für die Trauerhallen
der Gemeinde Ballerstedt

Aufgrund des § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46) in der jeweils gültigen Fassung und der §§ 4, 6, 8 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 558) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Ballerstedt in seiner Sitzung am 26.03.2007 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Die Trauerhallen können von Angehörigen verstorbener Einwohnerinnen und Einwohner sowie von Angehörigen von im Gemeindegebiet verstorbenen Personen zur Durchführung einer Trauerfeier genutzt werden. Die Trauerhallen dienen den Angehörigen von Verstorbenen als Ort des würdevollen Abschiednehmens. Jede Person die an einer Trauerfeier teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass die Würde des Ortes und der Charakter einer Trauerfeier gewahrt bleiben. Die Hallen dürfen zu anderen Zwecken, als das Abhalten von Trauerfeiern, nicht genutzt werden. Die Gemeinde Ballerstedt erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für die Benutzung der gemeindlichen Trauerhallen eine Gebühr. Die Nutzung der Trauerhallen ist beim Bürgermeister der Gemeinde zu beantragen und wird von diesem genehmigt. Dem Antragsteller wird für die Überlassungszeit das Hausrecht an der Trauerhalle übertragen.

§ 2
Gebührenhöhe, Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

Für die Benutzung einer Trauerhalle wird eine Gebühr in Höhe von 20,00 € je Bestattung erhoben. In dieser Gebühr sind die Kosten für Strom und die Reinigung der Halle enthalten. Nicht in der Gebühr enthalten sind die Kosten zur Entfernung und Entsorgung des Trauerschmucks. Zur Erhebung der Gebühren erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Osterburg im Auftrag der Gemeinde einen Gebührenbescheid. Die Gebühren sind spätestens einen Monat nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. Bei Nichtentrichtung der Gebühren gilt das Verwaltungskostenvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung. Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Nutzung der Trauerhalle erfolgte.

§ 3
Inkrafttreten

Die Benutzungs- und Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ballerstedt, den 27.03.2007


Pierau
Bürgermeister