Benutzungssatzung der Gemeinde Ballerstedt für den Versammlungsraum im Feuerwehrgerätehaus in Ballerstedt


Inhaltsverzeichnis

§ 1     Grundsatz
§ 2     Versammlungsraum
§ 3     Nutzer
§ 4     Hausrecht
§ 5     Reinigung
§ 6     Benutzungsgebühren
§ 7     Benutzungsverhalten
§ 8     Haftung
§ 9     Ordnungswidrigkeiten
§ 10   Inkrafttreten

Aufgrund des § 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993
(GVBI. LSA i.V.m. § 5 KAG LSA in der jeweils geltenden Fassung beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Ballerstedt in seiner Sitzung am 22.11.2004 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung.

§ 1
Grundsatz

Als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises unterhält die Gemeinde Ballerstedt zur Förderung der örtlichen Gemeinschaft und zur Befriedigung des Allgemeinwohls ihrer Einwohner und Bürger einen Versammlungsraum im Feuerwehrgerätehaus und gestattet deren Nutzung für private Zwecke gegen Gebühr. Zur Anmeldung und Genehmigung von Veranstaltungen ist der jeweilige Veranstalter verpflichtet.

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§ 2
Versammlungsraum

Die sächliche Bewirtschaftung wird durch die Gemeinde getätigt und durch Benutzungsgebühren teilweise abgegolten.
Das Betreiben einer Schankwirtschaft ist im Versammlungsraum untersagt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.

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§ 3
Nutzer

Der Versammlungsraum ist für örtliche Vereine, Veranstaltungen, Gesellschaften, Gemeinschaften und den privaten Bedarf der Einwohner über 18 Jahre der Gemeinde Ballerstedt zugänglich nach vorheriger Anmeldung.
Bei Einwohnern unter 18 Jahren haftet der Erziehungsberechtigte für alle mit der Benutzung des Versammlungsraumes in Verbindung stehenden Angelegenheiten und daraus folgende Verbindlichkeit. Das Einverständnis des Erziehungsberechtigten hat vor Bereitstellung des Versammlungsraumes schriftlich vorzuliegen.

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§ 4
Hausrecht

Die Schlüsselgewalt über den Versammlungsraum hat der Bürgermeister oder eine durch ihn beauftragte Person. Beim Bürgermeister oder der durch ihn beauftragten Person sind alle Veranstaltungen rechtzeitig vorher anzumelden. Durch Unterschrift im Benutzungsbuch wird der Inhalt der Benutzungssatzung anerkannt. Der Bürgermeister bzw. die durch ihn beauftragte Person öffnet, übergibt und nimmt nach Benutzung die genutzten Räume und das Inventar wieder ab.

Es ist ein Benutzungsbuch zu führen. In das Benutzungsbuch sind folgende Einträge vorzunehmen:
  • Datum der Raumnutzung,

  • Name und Anschrift der verantwortlichen Person der Raumnutzung und deren Unterschrift, sowie

  • die Unterschrift des Bürgermeisters bzw. der von ihm beauftragten Person für die Abnahmen der genutzten Räume und des Inventars.
Das Benutzungsbuch ist mindestens 1x je Quartal, zwecks Rechnungslegung an den Nutzer, in der Kasse der Verwaltungsgemeinschaft vorzulegen.

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§ 5
Reinigung

Nach Benutzung sind alle genutzten Räume und benutztes Geschirr ordnungsgemäß gereinigt vom Benutzer an den Beauftragten zu übergeben.

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§ 6
Benutzungsgebühren

Die Benutzungsgebühren für Räume mit Inventar und Geschirr betragen von
    Mai bis einschl. August 50,00 €/ Tag und von
    September bis einschl. April 60,00 €/ Tag.
Gebührenfrei ist die Nutzung für kommunale, kirchliche und andere dem Gemeinwohl dienende Veranstaltungen der Gemeinde Ballerstedt. Ein Ausleihen von Mobiliar und Geschirr erfolgt nicht.

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§ 7
Benutzungsverhalten

Mit dem Inventar ist pfleglich umzugehen. Zerstörungen und Beschädigungen im und am Versammlungsraum sind vom Verursacher oder vom Nutzer finanziell zu ersetzen. Zerstörtes oder abhanden gekommenes Geschirr jeglicher Art ist vo Nutzer zum Preis der Neuanschaffung finanziell zu ersetzen. Privates Austauschen ist nicht statthaft.

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§ 8
Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für durch oder bei Benutzung des Versammlungsraumes entstandene Schäden Dritter.

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§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 7 der GO LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorschriften des

1. § 2 Satz 2 eine Schankwirtschaft ohne Genehmigung betreibt
2. § 5 Räume und Geschirr nach Benutzung ungereinigt hinterlässt
3. § 6 der Entrichtung der Benutzungsgebühr nicht nachkommt oder
4. § 7 unpfleglich mit dem Inventar umgeht, Zerstörungen und Beschädigungen im oder am Versammlungsraum im Feuerwehrgerätehaus durchführt oder abhanden gekommenes Geschirr jeglicher Art finanziell nicht ersetzt

Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 510,00 € geahndet werden.

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§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungssatzung für den Versammlungsraum im Feuerwehrgerätehaus in Ballerstedt, beschlossen am 31.03.2003 außer Kraft.

Ballerstedt, den 22.11.2004



J. Pierau
Bürgermeister
Siegel

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